BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 160/14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hamburg vom 21. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur ückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstr e- ckung z ur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge E r- folg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchg e- führt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO). Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt: k- tober 2013 durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Ve r- handlu ng ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO g e- stützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte ve r- handelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigke it hat die Strafkammer nicht dargelegt e- 1 2 - 3 - klagten die weitere Tei freigestellt Voraussetzungen des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dem Schlus s- vortrag ihres Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StV 1984, 111) abw e- send. Letztlich kann die Beanstan verwirkt angesehen werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht Diese n zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der B e- merkung an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der Ve r- fahrensverstoß macht die Aufhebu ng des Urtei ls notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO). Sander Schneider Dölp König Bellay 3
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