BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 160/15 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt wird, dass der bereits verbüßte Jugendarrest von vier Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet wird . Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf zu erlegen . Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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