ECLI:DE:BGH:2018:150818U 5STR160.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 160/18 vom 15. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. A u- gust 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Ge neralbundesanwalts , Rechtsanwalt S . , Rechtsa n walt A . als Verteidiger, Rechtsanwalt B . als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagte n wird das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 2 9 . Nov ember 201 7 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgeric hts zurückverwiesen . - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Fre i- heitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagt e die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der R üge der Ve r- letzung von § 261 StPO Erfolg. 1. Die Revision beanstandet mit d er Inbegriffsrüge , dass das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen ist , der Ang eklagte habe in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht (UA S. 17, 19) , obwohl er sich am fünften Hauptverhandlungstag vom 8. September 2017 und am sechsten Haupt verhandlungstag vom 19. September 2017 während der Vernehmungen der Zeuginnen M . und E . zur Sache . Eine 1 2 - 4 - diesbezügliche Einlassung zur Sache ist d urch d ie entsprechenden Formuli e- rungen im Hauptverhandlungsprotokoll , das keine Berichtigung erfahren hat, im Sinne des § 274 StPO bewiesen. 2 . Die Verfahrensr üge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen genügt dem Erfordernis des vollständigen Tatsachenv ortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung g e- hört nicht zu den diesen Verfahrensm angel begründenden Tatsachen und musste deshalb in der Revisionsrechtfertigung nicht vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 12). Das Tatgericht hat stet s selbst in den Urteilsgründen d en Inhalt der Sacheinlas sung ein es Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen und damit auch Umfang und Inhalt der weiteren beweiswürdigenden Darlegungen zu bestimmen (vgl. BGH, aaO; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO). Dies g ilt unabhängig davon, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Einlassung er folgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2 008 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einla s- sun g 1; vom 27. September 2017 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113) . Daher b e- g ründet auch d i e Besonderheit, dass der Angeklagte sich jeweils spontan ä u- ßerte, keine höheren Anforderungen an die Vortragspflicht zu einer Einlassung zur Sache . 3. Die Rüge is t auch begründet. Zu der Tatsache, dass sich der Ang e- klagte in der Hauptverha ndlung vom 8. September 2017 und vom 19. Septe m- ber 2017 zur Sache eingelassen hat , stehen die Urteilsgründe in Widerspruch . Die Nichtberücksichtigung der nach dem Protokoll bewiesenen Einlassung des 3 4 5 - 5 - Angeklagten verstößt gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, St PO 26. Aufl., § 261 Rn. 176). Der Senat kann trotz der im Übrigen sorgfältigen und umfassenden B e- weiswürdigung nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß ge gen § 261 StPO beruht. W egen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstrui eren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wi e- dergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 2 StR 204/07, StV 2008, 235 , 236 ; vom 27. März 2008 3 StR 6 /08, BGH St 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 3 StR 516/08, aaO ; vom 22. Juni 2017 1 StR 242/17 , BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52 ; vom 27. September 2017 4 StR 142/17, aaO ). Dem Senat ist es mithin verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, inw ieweit es sich bei den Spontan einlassungen lediglich um eine bloße Unmuts äußerung des Angeklagten, wie sie die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft für di e Hauptverhandlung vom 19. September 2017 mitteilt, oder um Zwischenrufe gehandelt haben könnte, mit denen Aussagen von Ze u- ginnen gewertet wurden, die nach den Urteilsgründen naheliegend keine Angaben zum konkreten Tatvorwurf gemacht haben. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler 6
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