Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB § 266a Abs. 1 Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unter- lassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr er- bracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmer- beiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde. BGH, Beschl. vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 LG Neuru p - pin 5 StR 16/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagten wegen Betruges und versuchten Betruges sowie wegen Vo r - enthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt wurden und b) in den gesamten Strafausspr ü - chen. 1. Die weitergehenden Revisionen der A n - geklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufh e - bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten W B wegen Betruges in zwölf Fällen (davon in drei Fällen wegen Versuchs), Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen, wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot und wegen falscher Angaben nach dem GmbH-Gesetz in zwei Fällen zu einer - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Ehefrau K B hat es wegen Betruges in zwei Fllen, wegen Vorenthaltens von A r - beitsentgelt in fnf Fllen, wegen falscher Angaben nach dem GmbH-Gesetz in zwei Fllen und wegen Beihilfe zum Verstoû gegen das Berufsverbot schuldig gesprochen und gegen sie eine zur Bewhrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhngt. Die hie r - gegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem B e - schluûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen sind sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Schuldsprche gegen beide Angeklagten wegen Betruges bzw. wegen versuchten Betruges sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand. 1. Bezglich der Flle II.2 b is 14 (Flle des versuchten bzw. volle n - deten Betruges) hat die von den Angeklagten jeweils inhaltsgleich erhobene Verfahrensrge Erfolg. Insoweit tritt der Senat der Begrndung des Gen e - ralbundesanwalts bei. Dieser hat in seiner Antragsschrift vom 26. Mrz 2002 folgendes ausgefhrt: Die von beiden Beschwerdefhrern zulssig erhobene Verfahrensr - ge, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO fr seine Überze u - gungsbildung Kontounterlagen verwertet, ohne diese prozeûor d - nungsgemû in die Hauptverhandlung eingefhrt zu haben, muû durchgreifen. Die Strafprozeûordnung sieht zur Beweiserhebung ber den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstcken grundstzlich die Verlesung gemû § 249 Abs. 1 StPO vor (BGHR - 4 - StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Der Vorgang der Verlesung stellt im brigen eine wesentliche Frmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO dar, deren Beachtung regelmûig nur durch den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen werden kann (Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., Rdn. 3 Mitte). Eine solche frmliche Verlesung der Kontounterlagen zu den ve r - schiedenen Geschftskonten, ber die die Angeklagten ihre geschf t - lichen Aktivitten abwickelten, hat entgegen den Ausfhrungen im Urteil (UA S. 31) nicht stattgefunden. Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. Mai 2001 ist insoweit, worauf die Beschwerdefhrer zutreffend hinweisen, lediglich vermerkt, daû die entsprechenden Unterlagen aus dem Beweismittelordner II aus Anlaû der Vernehmung der z u - stndigen Sachbearbeiter der beteiligten Banken errtert wurden (Protokollheft/Bl. 3 und 4 des Hauptverhandlungstages 8. Mai 2001). Zwar enthlt das Hauptverhandlungsprotokoll noch an verschiedenen Stellen den Eintrag, aus den Beweismittelordnern seien Schriftstcke (auszugsweise) verlesen worden (vgl. nur Protokollheft/Bl. 2 des Hauptverhandlungsprotokolls 22. Mai 2001; Bl. 2 des Hauptverhan d - lungsprotokolls 7. Juni 2001; Bl. 3 des Hauptverhandlungsprotokolls 12. Juni 2001; Bl. 2 des Hauptverhandlungsprotokolls 27. Juni 2001). In allen Fllen handelt es sich hier aber ersichtlich nicht um die im Beweismittelordner II abgelegten umfangreichen Unterlagen ber die Kontobewegungen. Ob die Kontounterlagen den als Zeugen vernommenen Bankmita r - beitern vorgehalten wurden, kann dahinstehen. Der Inhalt der betre f - fenden Urkunden wre durch ihre Errterung mit den Zeugen jede n - falls im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemû Gegenstand der Hauptverhandlung geworden. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Urkunden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung einzufhren (BGH, Urt. vom 7. November 1991 ± 4 StR 252/91, insoweit in BGHSt 38, 111 nicht abgedruckt). B e - - 5 - weisgrundlage ist dann allerdings nicht der Vorhalt, sondern die b e - sttigende Erklrung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341). In einem solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der Tatrichter kann vielmehr die Erklrungen seiner berzeugungsbildung zugru n - delegen, die die Beweisperson auf die nicht protokollierungspflicht i - gen Vorhalte ber den Inhalt der Schriftstcke abgegeben hat (BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1 m. w. N.). Der Einf h - rung des Inhalts eines Schriftstcks in die Hauptverhandlung im W e - ge des Vorhalts sind jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn es sich bei dem vorgehaltenen Schriftstck um ein lngeres oder ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Es b e - stnde da nicht die Gewhr dafr, daû die Auskunftsperson den Sinn der schriftlichen Erklrung auf den bloûen inhaltlichen Vorhalt hin richtig erfaût hat (BGH aaO m. w. N.). Dies knnte die Wahrheitsfi n - dung gefhrden und das rechtliche Gehr und damit die Verteidigung des Angeklagten beeintrchtigen. So liegt es hier. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 8. Mai 2001 wurde eine insgesamt nicht nher eingrenzbare, jedoch insgesamt groûe Zahl von Kontoauszgen und anderen Kontounte r - lagen aus dem Beweismittelordner II mit den Zeugen errtert. Es ist nicht anzunehmen, daû die jeweils vernommenen Zeugen angesichts der Komplexitt der Materie den Sinn der jeweiligen Erklrungen auf den bloûen inhaltlichen Vorhalt hin in jedem Fall richtig erfaût haben. Auf dem Verfahrensverstoû beruht auch das Urteil. 2. Die Sachrgen der beiden Angeklagten fhren zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeitrgen in fnf Fllen. Insoweit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schul d - spruch nicht, weil das Landgericht die Leistungsfhigkeit der Angeklagten nicht geprft hat. - 6 - a) Das Landgericht, das keine Feststellungen zu tatschlichen Loh n - zahlungen getroffen hat, stellt fr die Strafbarkeit nach § 266a StGB zutre f - fend allein auf die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Abfhrung der Arbeitnehmerbeitrge ab. Die Strafbarkeit hngt nmlich nicht davon ab, daû Lohn ausbezahlt wurde (so aber Gribbohm JR 1997, 479 ff.; Bittmann wistra 1999, 441; Bente wistra 1996, 115; jeweils mit umfnglichen Nachwe i - sen). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht entsteht nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 SGB IV allein durch die vers i - cherungspflichtige Beschftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Der Anspruch wird gemû § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unabhngig von der ta t - schlichen Zahlung von Arbeitslohn fllig (BSGE 75, 61, 65). Jedenfalls seit Änderung der ursprnglichen Strafbestimmung und Einfgung des § 266a Abs. 1 StGB in das Strafgesetzbuch (durch das Zweite Gesetz zur Bekm p - fung der Wirtschaftskriminalitt vom 15. Mai 1986 ± BGBl. I 721) ist das Merkmal entfallen, wonach es sich um einbehaltene Beitrge handeln muû (vgl. zum frheren Rechtszustand BGHSt 30, 265, 266 f. m. w. N.). Maûg e - bend ist seither allein noch das Vorenthalten von Beitrgen des Arbei t - nehmers (vgl. ausfhrlich zur Entstehungsgeschichte BGHZ 144, 311). Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils ist gemû § 28e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt auch ein irgendwie geartetes Treuhan d - verhltnis des Arbeitgebers gegenber seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Arbeitnehmerbeitrge. Diese hat der Arbeitgeber nicht von einem g e - dachten Bruttolohn zu separieren, sondern er selbst ist originr zur Leistung der Sozialversicherungsbeitrge verpflichtet und darf dann seinerseits erst im Rckgriff (und nur fr einen bestimmten Zeitraum) nach § 28g SGB IV seine Leistungen vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abziehen. Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitrge unabhngig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschrnkung nicht entnehmen lût, ist kein Raum fr eine ei n - - 7 - engende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der ta t - schlichen Lohnzahlung abhngig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262). b) Das Landgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Leistungsf - higkeit der ª B º getro f - fen, die Arbeitgeberin der Zeugin F war. Es hat allein auf die versptete Zahlung der Arbeitnehmerbeitrge abgehoben. Dies reicht nicht aus, weil der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nur dann gegeben ist, wenn der verpflichtete Arbeitgeber auch die tatschliche und rechtliche Mglichkeit zur Erfllung dieser sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte. Insoweit gelten fr das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundstze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinz u - treten muû, daû den Handlungspflichtigen die Erfllung seiner gesetzlichen Pflicht mglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262). Eine unmgliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht abve r - langt werden. Eine Unmglichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfhig ist (BGHZ 134, 304, 307; BGH NJW 2002, 1123, 1124). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Zahlungsfhigkeit der Verpflichteten wre hier schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht fr einen tatnahen Zeitraum festgestellt hat, daû keinerlei liquide Mittel mehr vorhanden waren, die Firmenkonten nicht mehr belastet werden konnten oder auf andere Weise Mittel htten beschafft werden knnen. Auch wenn ± worauf der Generalbundesanwalt abhebt ± die jeweilige monatliche Zahllast gering war, enthebt dies angesichts der im Rahmen der Betrugstaten und der Vergehen nach § 82 GmbH-Gesetz g e - schilderten desolaten finanziellen Verhltnisse den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, die tatschliche Mglichkeit der Zahlung nachvollziehbar da r - zulegen. Dabei sind ± die Angaben des Landgerichts zur Unternehmensform - 8 - sind widersprchlich ± nur die Betriebsmittel und das Betriebsvermgen heranzuziehen. Soweit ein persnlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, wird weiterhin auch dessen finanzielle Leistungskraft zu bercksichtigen sein. c) Allerdings kann der Tatbestand des § 266a StGB auch dann ve r - wirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Flligkeitstag zahlungsunfhig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorve r - lagert ist (sogenannte omissio libera in causa ± vgl. hierzu Stree in Sch n - ke/Schrder, StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 13 ff. Rdn. 144 f. m. w. N.). aa) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Prfung von haftungsrechtlichen Ansprchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB eine Verwirklichung des Tatbestandes auch darin gesehen, daû der Handlungspflichtige durch anderweitige Zahlungen sich seiner Zahlungsverpflichtung zum Flligkeitszeitpunkt begeben hat. Der Arbeitg e - ber sei nmlich verpflichtet, notfalls durch besondere Maûnahmen (etwa die Aufstellung eines Liquidittsplanes und die Bildung von Rcklagen) die Zahlung zum Flligkeitstag sicherzustellen. Diese Mittel drften auch nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Insoweit gehe die Pflicht zur Abfhrung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehme r - beitrge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB anderen Verbindlichkeiten vor (BGHZ 134, 304 ff.). bb) Dieser Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die in der Literatur kritisiert wurde (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl . § 266a Rdn. 12), tritt der Senat bei. Der Vorrang der in § 266a Abs. 1 StGB genannten Ansprche wird nicht nur durch den strafbewehrten Normbefehl deutlich, der schon die nicht fristgerechte Erfllung dieser Verbindlichkeiten erfaût. Durch ihren besonderen strafrechtlichen Schutz sind diese Anspr - che hervorgehoben. Das besondere Sicherungsbedrfnis dieser Ansprche - 9 - erschlieût sich auch aus der Regelung des § 266a Abs. 5 StGB, die von dem Arbeitgeber im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten verlangt, seine Bem - hungen um die Begleichung der sozialversicherungsrechtlichen Verbindlic h - keiten darzutun, um selbst im Falle einer spteren Zahlung eine Strafbefre i - ung zu erlangen. Auch diese Regelung wre nicht verstndlich, wren sm t - liche Verbindlichkeiten jeweils gleichrangig; denn dann lieûe bereits die bl o - ûe Erfllung einer anderen (kongruenten) Verbindlichkeit die Tatbestan d - mûigkeit entfallen. Eines besonders ausgestalteten bedingten persnlichen Strafausschlieûungsgrundes, der zudem an weitere Voraussetzungen g e - bunden ist, bedrfte es dann nicht nur nicht mehr, es ergbe sich sogar ein normativer Widerspruch. Schlieûlich wird dieses Ergebnis aus den Gesetzgebungsmaterialien besttigt. Trotz einer ausdrcklich geuûerten Kritik an der Besserstellung der Glubiger dieser sozialversicherungsrechtlichen Ansprche hat der G e - setzgeber an dem besonderen strafrechtlichen Schutz festgehalten, um das Beitragsaufkommen der Sozialkassen sicherzustellen (BT-Drucks. 10/5058, S. 31). Wenn das Gesetz fr diese Ansprche aber einen strafrechtlichen Schutz vorsieht, kann der jeweilige Normadressat eine Befriedigung des A n - spruchs nur dann verweigern, wenn er nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts gerechtfertigt ist. Eine strafrechtlich gebotene Pflicht darf der Handlungspflichtige nur im Falle einer unvermeidbaren Kollision verweigern, wenn er damit letztlich einem gleichwertigen Rechtsgut gengt. Insoweit gilt auch hier der Gedanke, daû bei einer Pflichtenkollision der Tter nur g e - rechtfertigt ist, wenn er eine zumindest gleichwertige Pflicht erfllt (vgl. Lenckner in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 71 ff.). Der strafrechtliche Schutz eines Rechtsgutes begrndet indes seine Hherwertigkeit gegenber einer bloû zivilrechtlichen Handlung s - pflicht, was umgekehrt wiederum zur Folge hat, daû die Erfllung eines zivi l - rechtlichen Anspruchs nicht die Verletzung eines Straftatbestands rechtfert i - gen kann. - 10 - cc) Der Umstand, daû der Arbeitgeber die Abfhrung der Sozialvers i - cherungsbeitrge zum Flligkeitsstichtag sicherstellen muû, bedeutet aber nicht, daû schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Deckung ohne weiteres auf einen schuldhaften Verstoû gegen die Pflichten aus § 266a Abs. 1 StGB geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muû nicht schlechthin fr seine finanzielle Leistungsfhigkeit einstehen. Die Beweisr e - gel des § 279 BGB a.F. gilt hier nicht (vgl. auch BGH NJW 2002, 1123, 1125; a.A. OLG Celle JR 1997, 478, 479). Vielmehr ist insoweit die vorst z - lich begangene Pflichtwidrigkeit nach den fr das Schuldstrafrecht maûge b - lichen Grundstzen festzustellen. (1) Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaûnahmen zu ergreifen, setzt sich abzeichnende Liquidittsprobleme in dem Unternehmen voraus. Denn ein Unternehmen mit geregelten wirtschaftlichen und organisatorischen Ve r - hltnissen wird zur Erfllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten keiner auûergewhnlichen Vorkehrungen bedrfen. Welche Vorkehrungen in welchem Umfang zu treffen sind, richtet sich nach der Eigenart des jewe i - ligen Einzelfalles. Entscheidend ist dabei, welche Liquidittsprognose zum Flligkeitsstichtag zu stellen ist und ob Hinderungsgrnde bestehen kn n - ten, die Sozialbeitrge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB abzufhren. Dabei wird es auf die jeweils zu erwartenden Einnahmen (ebenso wie auf Kapita l - abflsse durch Pfndungen, Ver- oder Aufrechnungen) ankommen. Pflich t - widrigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquidittsengpaû a b - zeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Ma û - nahmen htte abgewendet werden knnen (a.A. Lenckner/Perron in Sch n - ke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 10, die nur bei gnzlich unerwa r - teten Ereignissen die Tatbestandsmûigkeit entfallen lassen wollen). Dabei muû der Arbeitgeber zwar sicherstellen, daû die Sozialversicherungsbeitr - ge vorrangig abgefhrt werden. Dies geht jedoch nicht soweit, daû er Ve r - mgenswerte wegen der Drohung von Pfndungen fr titulierte Forderungen - 11 - dem Zugriff von Glubigern entziehen darf. Gleichfalls muû er sich zur E r - fllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten keine Kreditmittel beschaffen, falls er deren Rckzahlung nicht gewhrleisten kann (weiterg e - hend BGH NJW 1997, 133, 134; dort verlangt der VI. Zivilsenat ± in einem obiter dictum ± offenbar die Ausschpfung eines noch offenen Kreditra h - mens). Nur soweit dem Arbeitgeber berhaupt im Zeitpunkt des Offenba r - werdens der Liquidittsprobleme die Mglichkeit verbleibt, die Abfhrung der Sozialbeitrge seiner Arbeitnehmer durch rechtlich zulssige Maûnahmen noch sicherzustellen, handelt er pflichtwidrig, wenn er dies unterlût. (2) Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Handlungspflichtige muû deshalb die Anzeichen von Liquidittsprobl e - men, die besondere Anstrengungen zur Sicherstellung der Abfhrung der Arbeitnehmerbeitrge verlangten, erkannt haben (vgl. Lenckner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 17; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 266a Rdn. 17). Nimmt er dabei zumindest billigend in Kauf, daû bei Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen spter mglicherweise die Arbeitnehmerbeitrge nicht mehr rechtzeitig erbracht werden knnen, ist hinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit auch Vorsatz gegeben (vgl. BGH NJW 2002, 1123, 1125). Der Verantwortliche muû demnach die Z u - spitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Gefh r - dung der Arbeitnehmerbeitrge sehen (was auch durch ungeordnete Ve r - hltnisse im Unternehmen begrndet sein kann ± vgl. BGHZ 134, 304, 315). Unterlût er es dann dennoch, Maûnahmen zu ergreifen, die eine Befried i - gung dieser vorrangigen sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten gewhrleisten, handelt er vorstzlich. dd) Das Landgericht hat vorliegend weder geprft, ob zum Zeitpunkt der Flligkeit eine entsprechende Leistungskraft vorhanden war, noch ± wenn diese Voraussetzung verneint werden muû ± hilfsweise zu einem frheren Zeitpunkt die Sicherstellung der Abfhrung der Arbeitnehmerbe i - - 12 - trge htte veranlaût werden mssen und die Angeklagten dies auch e r - kannt haben. In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand Bedeutung erlangen, daû die zu zahlenden Beitrge monatlich relativ niedrig bemessen waren. Das kann die Angeklagten mglicherweise zu der Einschtzung ve r - anlaût haben, zum Flligkeitszeitpunkt ber gengende Mittel zu verfgen. Selbst wenn dies zunchst hingenommen werden knnte, wrde fr sptere Zeitrume in Rechnung zu stellen sein, daû zunchst nicht einmal die geri n - gen Beitrge abgefhrt wurden. Dabei werden auch die an die Firma der Angeklagten geflossenen ABM-Mittel Beachtung finden mssen, die ber den Arbeitnehmerbeitrgen lagen. Ob sie wegen des erheblichen Schul d - saldos auf den Firmenkonten darber berhaupt verfgen konnten, ergeben die Feststellungen allerdings nicht. Jedenfalls nachdem zunchst die Arbei t - nehmerbeitrge nicht mehr geleistet werden konnten, muûte der Umstand allerdings die Angeklagten veranlassen, diese Frdermittel vorrangig fr die Begleichung der Sozialversicherungsbeitrge heranzuziehen und sie en t - sprechend zu sichern. d) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend beide Angeklagte als strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 14 StGB fr die Abfhrung der Sozialversicherungsbeitrge angesehen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde wird ausreichend deutlich, daû der Angeklagte B die internen kaufmnnischen Angelegenheiten eigenstndig erledigt hat. Seine Stellung als mit diesen Fragen auch tatschlich befaûter faktischer G e - schftsfhrer trgt bei ihm die Annahme einer strafrechtlich relevanten Ve r - antwortlichkeit (vgl. BGHSt 21, 101, 103). Die Verantwortlichkeit der Ang e - klagten B ergibt sich hier daraus, daû sie bewuût den mit einem B e - rufsverbot belasteten W B die ihr obliegende Pflicht zur Beitrag s - abfhrung berlassen hat, obwohl die wirtschaftliche Situation der Firma bereits angespannt war. - 13 - Zwar begrndet schon allein die Stellung der Angeklagten K B als formelle Geschftsfhrerin ihre Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach auûen, was insbesondere auch ihre Einstandspflicht fr die Erfllung ffentlich-rechtlicher Pflichten einschlieût (BGH wistra 1990, 97 f.). Der Geschftsfhrer braucht jedoch die in sein Ressort fallenden Pflichten nicht in eigener Person erfllen (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f. grun d - legend zur strafrechtlichen Relevanz von Ressortzustndigkeiten). Er kann sie auch delegieren, ihre Erfllung anderen Personen berlassen (BGHZ 133, 370, 378; hinsichtlich steuerlicher Pflichten vgl. auch BFHE 141, 443). In diesen Fllen muû er durch geeignete organisatorische Maûnahmen die Begleichung sozialversicherungsrechtlicher Verbindlichkeiten sicherstellen. Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungsfreien Einarbe i - tungszeit darf er sich dann grundstzlich auf die Erledigung dieser Aufgaben durch den von ihm Betrauten verlassen, solange zu Zweifeln kein Anlaû b e - steht (vgl. BGHZ 133, 370, 378). Es trifft ihn dann jedoch eine berw a - chungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, wird nach den Umstnden des Einzelfalles zu bestimmen sein. Diese Grundstze mssen auch dann gelten, wenn der Geschftsf h - rer eine Person mit so weitreichenden Handlungsvollmachten gewhren lût, daû diese ihrerseits als faktischer Geschftsfhrer zu qualifizieren ist. Selbst wenn der Geschftsfhrer hinnimmt, daû sich ein faktischer G e - schftsfhrer etablieren kann, fhrt dies nicht zwangslufig zu einer Zur e - chenbarkeit von dessen Straftaten. Auch insoweit ist die strafrechtliche Schuld nach allgemeinen Grundstzen festzustellen. Der formelle G e - schftsfhrer handelt demnach nur dann vorstzlich pflichtwidrig im Sinne des § 266a StGB, wenn er Anhaltspunkte fr eine unzureichende Erfllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen G e - schftsfhrer erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maûnahmen e r - griffen hat. Solche sich dem formellen Geschftsfhrer aufdrngende Ve r - dachtsmomente brauchen sich nicht unmittelbar auf die Verletzung sozia l - - 14 - versicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Es kann nach den Umstnden des Einzelfalls auch ausreichen, wenn fr den formellen Geschftsfhrer schon Anzeichen dafr bestehen, daû die Verbindlichkeiten nicht ordnung s - gemû erfllt werden (vgl. BGHZ 133, 370, 379). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Handlungsweise des faktischen Geschftsfhrers ± wie hier durch den andauernden Verstoû gegen ein Berufsverbot ± in einem recht s - widrigen Gesamtzusammenhang steht und dem formellen Geschftsfhrer dies bekannt ist. Im vorliegenden Fall muûte deshalb die Angeklagte B in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation die Abfhrung der Beitrge selbst sicherstellen. 3. Die Verurteilungen wegen der Verstûe des Berufsverbots sowie gegen das GmbH-Gesetz knnen dagegen bestehen bleiben, weil die Fes t - stellungen hierzu von den vorgenannten Rechtsfehlern unberhrt bleiben. Der Senat hat jedoch die hierfr verhngten Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt eigenstndige Strafzumessung zu e r - mglichen. II. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin: 1. Die bloûe Mitteilung des geschuldeten Sozialversicherungsbeitr a - ges reicht nicht aus. Im Falle einer erneuten Verurteilung sind neben der Anzahl der Beschftigten auch deren Beschftigungszeiten, das zu zahle n - de Arbeitsentgelt und die Hhe des Beitragssatzes der rtlich zustndigen AOK darzustellen (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4). 2. Hinsichtlich der Betrugsvorwrfe ist zu beachten, daû ein Eingeh- ungsbetrug zu Lasten einzelner Subunternehmer nicht ohne weiteres ang e - - 15 - nommen werden kann, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenber den Subunternehmern durch entsprechende Zahlungsansprche gegen die j e - weiligen Bauherren wirtschaftlich abgedeckt waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermgensschaden 5). In diesen Fllen knnte der Angeklagte, auch wenn er ber kein wesentliches Vermgen verfgen sollte, jedenfalls von einer Deckung seiner Verbindlichkeiten durch den Anspruch gegenber dem Bauherrn ausgehen. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn der Ang e - klagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Subunternehmerve r - trages die mangelnde Bonitt des Bauherrn erkannt hat oder er trotz ausre i - chender Sicherung seiner Forderung gegen den Bauherrn zumindest damit rechnet, Zahlungen hierauf wegen einer Vielzahl anderer (vor allem titulie r - ter) Verbindlichkeiten nicht mehr an den Subunternehmer weiterleiten zu knnen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Tuschung 1, 5). Soweit das Landgericht auf eine (allerdings nicht nher belegte) Vo r - leistungspflicht der Firma des Angeklagten gegenber dem Bauherrn abg e - stellt hat, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht ohne weiteres tragfhig. Der dem Angeklagten verpflichtete Subunternehmer ist nmlich gleichfalls vorleistungspflichtig. In beiden Rechtsbeziehungen werden die Werkloh n - vergtungen zwar jeweils mit Abnahme fllig (§ 641 Abs. 1 BGB), wobei in der Baupraxis die Fertigstellung einzelner Gewerke eine Zahlungspflicht des Bauherrn auslst (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) und deshalb aber hufig eine Gesamtabnahme stattfindet. Auch soweit in einigen Fllen die Flligkeit s - zeitpunkte gegenber den Subunternehmern bis zu 30 Tage frher lagen, wre dies nicht ohne weiteres ein so erheblicher Zwischenraum, daû sich schon hieraus eine schadensgleiche Vermgensgefhrdung im Sinne des § 263 StGB herleiten lieûe. 3. Wenn nach den oben dargestellten Grundstzen bei den einzelnen Vertrgen von einem Eingehungsbetrug auszugehen ist, kommt es fr die tatbestandliche Vollendung nicht mehr darauf an, ob dem betreffenden Ve r - - 16 - tragspartner tatschlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGHSt 23, 300). Der tatschlich eingetretene Schaden wird dann nur noch fr die Strafz u - messung Relevanz haben. Soweit der neue Tatrichter als zum Zwecke der Feststellung von Strafzumessungstatsachen den Wert der erbrachten Ba u - leistung ermitteln sollte, ist der Einschtzung der beteiligten Subunterne h - mer zur Qualitt ihrer eigenen Werkleistung mit uûerster Zurckhaltung zu begegnen. Im Regelfall bietet sich eine Verifizierung ihrer Angaben dadurch an, daû geklrt wird, ob von den Angeklagten behauptete Mngel gleichze i - tig vom jeweiligen Bauherrn gergt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daû grundstzlich Werklohnansprche erst nach einer Abnahme fllig werden. Die Erwgung des Landgerichts, es entspreche allgemeiner bung in der Baupraxis, Mngel frmlich anzuzeigen, betrifft allenfalls die Zeit nach der Abnahme. Deshalb wird die Feststellung der jeweiligen Abnahmetermine unumgnglich sein; umgekehrt knnen gerade immer wiederkehrende Str a - tegien zur Vermeidung einer Abnahme indiziell auf die Absicht bloûer Za h - lungsverweigerung hindeuten. 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