5 StR 161/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 unter Einstellungdes Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Ur-teilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben; diese entfällt.Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mitKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahrenund elf Monaten verurteilt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmit-tels dem Beschwerdeführer zur Last.G r ü n d e Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzel-strafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senatdas Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen derVergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergange-nen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war - 3 -die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewalti-gung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahrenund elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstraferechtsfehlerhaft.Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt undkann daher bestehenbleiben.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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