5 StR 161/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Berlin zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verh344ngt, die das Landgericht zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten f374hrt mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft f374hrt insoweit zutreffend aus: 1 204Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwer-def374hrerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der verk374rzten Form des 247 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgr374nde erm366gli-chen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche 334berpr374-fung, weil sie keine Beweisw374rdigung zur festgestellten Beihilfe der Be-schwerdef374hrerin zu den Bet344ubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M. enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem 2 - 3 - Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, denn es wird nur die Einlassung des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdef374hrerin keine Kenntnis vom Bet344ubungsmittelanbau gehabt haben soll.223 Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Brause
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