5 StR 161/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens eines Minderj344hrigen zum unerlaubten Ver344u337ern von Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Zwickau vom 30. Januar 2007 im gesamten Strafaus-spruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsm344337iger unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige, und in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen eines Minderj344hrigen zum unerlaubten Ver344u337ern von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzel-freiheitsstrafen: ein Jahr und sechs Monate sowie zwei Jahre und vier Monate) verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Ur-teilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Die zur Tatzeit 50-j344hrige, bislang unbestrafte Angeklagte erwarb im Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 von einem Bekannten zweimal je eine 125 g schwere Platte Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 2 - 4 - f374nf Prozent THC f374r drei Euro pro Gramm. Von den zwei erworbenen Ha-schischmengen konsumierte sie in geringem Umfang selbst. Den weitaus gr366-337eren Teil verkaufte sie in mehr als 100 F344llen f374r f374nf Euro pro Gramm an zwei erwachsene und vier minderj344hrige Personen, die alle schon Drogenkonsumen-ten waren. Im Zuge der Bet344ubungsmittelverk344ufe fragte sie einen ihrer Kun-den, den minderj344hrigen Zeugen R. , ob er weitere Personen kenne, die bei ihr Haschisch kaufen w374rden. Der Zeuge wandte sich an ihm bekannte Ha-schischkonsumenten und kaufte f374r diese und f374r sich zusammen zehn Gramm des Rauschgifts. Insgesamt erzielte die Angeklagte nur geringe Gewinne, n344m-lich insgesamt rund 450 Euro im gesamten Tatzeitraum. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die einzelnen Absatzge-sch344fte aus zwei Verkaufsvorr344ten erfolgten und hat deshalb zutreffend zwei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit angenommen. Die verh344ngten Einzelstrafen hat es im ersten Fall der Vorschrift des 247 30 Abs. 1 BtMG und im zweiten Fall der Vorschrift des 247 30a Abs. 1 BtMG entnommen und der Strafzumessung jeweils minder schwe-re F344lle nach 247 30 Abs. 2 StGB (Strafrahmen: 3 Monate bis zu 5 Jahren) und 247 30a Abs. 3 StGB (Strafrahmen: 6 Monate bis zu 5 Jahren) zugrundegelegt. F374r die Wahl der Sonderstrafrahmen hat die Strafkammer zugunsten der Ange-klagten angef374hrt, dass sie nicht vorbestraft ist, in schwierigen wirtschaftlichen Verh344ltnissen lebt, nur vergleichsweise geringe Gewinne erzielt hat, selbst Ha-schischkonsumentin war und dass es sich bei Haschisch um eine weniger ge-f344hrliche Droge handelt. Au337erdem hat sie der Angeklagten ihre langj344hrige Krebserkrankung zugute gehalten und ihr dar374ber hinaus wegen der Verantwor-tung f374r ihre vier minderj344hrigen Kinder eine erh366hte Strafempfindlichkeit zuge-billigt. Straferschwerend hat das Landgericht ber374cksichtigt, dass die Angeklag-te gleich mehrere Straftatbest344nde verwirklicht und auch bei den Verk344ufen an Erwachsene gewerbsm344337ig gehandelt habe. 3 2. Die Revision ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 19. April 2007 erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld- 4 - 5 - spruch wendet. Dagegen halten die vom Landgericht verh344ngten Einzelstrafen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Im Fall 2 hat die tateinheitliche Verwirklichung des Bestimmens eines Minderj344hrigen zum unerlaubten Ver344u337ern von Bet344ubungsmitteln als das schwerwiegendste Delikt den Strafrahmen bestimmt. Das Landgericht hat die-sen Fall 226 insoweit zutreffend 226 als minder schwer im Sinne von 247 30a Abs. 3 StGB angesehen und eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten verh344ngt, womit die Mindeststrafe von sechs Monaten erheblich 374berschrit-ten worden ist. Da die Strafkammer eine erneute Strafzumessung im engeren Sinne nicht vorgenommen, sondern lediglich auf die bei Findung des Strafrah-mens bereits angestellten Erw344gungen verwiesen hat (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2 und 4), wird nicht deutlich, warum es den Unrechts- und Schuldgehalt dieses Tatgeschehens so hoch einstuft. Dies ist deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich die vorliegende Tathandlung im unteren Be-reich denkbarer einschl344giger Fallgestaltungen bewegt. Denn der betreffende Minderj344hrige war schon Drogenkonsument und hat nur als Konsumenten be-reits bekannte Personen angesprochen, wobei er insgesamt lediglich acht Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa f374nf Prozent Tetrahydro-cannabinol verkauft hat. Auch das weitere tateinheitlich verwirklichte Tatge-schehen ist nicht so gewichtig, dass es die gravierende 334berschreitung der Min-deststrafe hinreichend erkl344ren k366nnte. 5 Insbesondere ist insoweit und im Fall 1 die Gewerbsm344337igkeit betreffend nicht erkennbar bedacht worden, dass das entsprechende Verhalten der Ange-klagten innerhalb der Bandbreite gewerbsm344337igen Handelns deutlich am unte-ren Rand einzuordnen ist. Denn die Angeklagte hat in der Regel jeweils nur ein Gramm abgegeben und dabei 226 so auch insgesamt 226 nur sehr geringe Ge-winne erzielt, was das Gewicht dieses Umstands als Tatbestandsmerkmal und als Strafzumessungsfaktor ganz erheblich reduziert (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsm344337ig 5). 6 - 6 - Insgesamt l344sst die Bemessung der Einzelstrafen damit die gebotene abgewogene Beurteilung der konkret f374r und gegen die Angeklagte sprechen-den Strafzumessungserw344gungen vermissen. Da schon nach Auffassung des Landgerichts die mildernden Aspekte wesentlich 374berwogen (UA S. 13), kann der Senat nicht einmal ausschlie337en, dass eine schuldgerechte Bewertung und Gewichtung aller f374r und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte und die gebotene umfassende Betrachtung von Tatgeschehen und T344terper-s366nlichkeit zu Einzelstrafen gef374hrt h344tten, die im Ergebnis die Verh344ngung ei-ner aussetzungsf344higen Gesamtfreiheitsstrafe erm366glicht h344tten. 7 Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen k366nnen je-doch bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Erg344nzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen, insbesondere zur weiteren pers366nlichen Entwicklung der Angeklagten, sind m366glich. 8 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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