5 StR 161/10 (alt: 5 StR 7/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Nebenkl344gerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zur374ck-gewiesen. G r 374 n d e Die gegen den Senatsbeschluss gerichtete 204Gegenvorstellung" der Nebenkl344gerin vom 8. Juni 2010 bleibt erfolglos. Der Rechtsbehelf ist entsprechend 247 300 StPO als eine 226 allein zul344ssige (BGH NStZ 2007, 236) 226 Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 300 Rdn. 2). Die R374ge ist zul344ssig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO erhoben. 1 Die Anh366rungsr374ge ist indes unbegr374ndet. Nachdem das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2008 im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskr344ftig geworden war, hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 19. November 2009 nur noch 374ber die Anordnung einer Ma337regel zu entscheiden. Infolge dessen konnte das Ziel der mit der 2 - 3 - Sachr374ge gef374hrten Revision gegen dieses Urteil nur die dort abgelehnte Anordnung einer Ma337regel sein. Die unterlassene Anordnung konnte aber mit der Revision der Nebenklage nicht angegriffen werden. Brause Schaal Schneider K366nig Bellay
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