5 StR 161/10 (alt: 5 StR 7/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin D. K. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Septem-ber 2008 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen, davon in zwei F344llen begangen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344l-len, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit dem auf die Zur374ckver-weisung ergangenen Urteil hat das Landgericht entschieden, dass keine wei-teren Rechtsfolgen verh344ngt werden. - 3 - Zu der von der Nebenkl344gerin gef374hrten Revision f374hrt der General-bundesanwalt zutreffend aus: 2 204Die Revision der Nebenkl344gerin, die sich gegen die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, ist unzul344ssig (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 2. Mai 1997 226 2 StR 186/97 226 und vom 22. April 1999 226 1 StR 171/99 226; Meyer-Go337ner, StPO, 52. Aufl. 2009, 247 400 Rdnr. 3 a.E.). 3 Das Anfechtungsrecht der Nebenkl344gerin ist gem344337 247 400 Abs. 1 StPO beschr344nkt. So ist das Urteil grunds344tzlich nicht mit dem Ziel der Ver-h344ngung einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechtbar. Das System der Rechtsfolgen umfasst neben der schuldabh344ngigen Strafe auch die in Zu-kunft gerichtete Ma337regel als Ma337nahme der Besserung und Sicherung im Sinne von 247 61 Nr. 3 StGB (Fischer, StGB, 57. Aufl., Vor 247 38 Rdnr. 4). 4 5 Die Nichtanordnung einer Ma337regel kann lediglich dann ger374gt wer-den, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs we-gen Schuldunf344higkeit m366gliche, aber ausdr374cklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist (vgl. BGH NStZ 1995, 609). So liegt der vorliegende Fall indes nicht.223 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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