BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 161/14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hamburg vom 15. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zug ehörigen Feststellungen aufgeho ben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe raubung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptve r- handlung seien zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wo r- den (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO). Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt: k- tober 2013 durch. Das Landgericht hat sein e Entscheidung über die Ve r- handlung ohne den Angeklagten ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO g e- stützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne den Angeklagten ve r- handelt werden dürfen, wenn er der Fortsetzung der Hauptverhandlung 1 2 - 3 - eigenmächtig ferngebliebe n wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt k- tober 2013, wie das Gericht am 18. Oktober 2013 durch das vorgelegte ärztliche Attest erfuhr, verhandlungsunfähig erkrankt. Der Angeklagte war a uch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung der Ve r- nehmung eines Zeugen (vgl. BGH StV 1984, 102) Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der B e- merkung an, dass die genannte Beweiserhebung im weiteren Verlauf d er Hauptverhandlung auch nicht im Beisein des Angeklagten wiederholt worden ist. Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils, soweit es den B e- schwerdeführer betrifft, notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO). Sander Schneider Dölp König Bellay 3
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