BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 161/14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Ur teil des Landgerichts Ha m- burg vom 15. November 2013 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht g e- pr üft hat. Sander Schneider Dölp König Bellay
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