BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 16/15 vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 bes chlo s- sen: 1. Die Revisionen der Angeklagten G . und J . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten V . wird das vorg e- nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt unterblieben ist. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten V . wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen Beihilfe zum ba n- denmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von 1 - 3 - Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr u nd neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten, die die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB au s- drücklich nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat, ist im Umfang der B e- schlussformel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen war der heroinabhängige und deswegen in se i- ner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich verminderte Angeklagte V . im Rahmen einer mit den Mitangeklagten J . und Ji . G . g e- e- r o in - und Kokaingemischen an Endabnehmer zuständig. An elf Tagen verkaufte er zwischen zwei und 87 Konsumeinheiten. Seine Taten dienten auch der B e- schaffung seines täglichen Bedarfs an Betäubungsmitteln (UA S. 34). Rechtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten V . in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Das Landgericht verweist insoweit allein auf die Stellungnahm e der fore n- sisch - psychiatrischen Sachverständigen, die die Frage der Unterbringung g e- S. 54). Es ist nicht erkennbar, worauf sich die Beurteilung der Sachverständ i- gen stützt. Auch aus der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Ang e- klagten werden keine Umstände erkennbar, die die Erfolgsaussicht einer Th e- rapie im Maßregelvollzug von vornherein in Frage stellen würden. Vielmehr lebt der Angeklagte, der seit seinem zwölften Lebensja 2 3 - 4 - Drogen konsumiert und in der Folge eine Abhängigkeit von Heroin entwickelt drogenfrei und besucht regelmäßig eine Drogenberatung (UA S. 12). Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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