5 StR 162/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 8. November 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird dieUrteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlitteneAuslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannteStrafe angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.G r ü n d e Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnungder in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmungüber den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hiererkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in derUrteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senatholt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die An-rechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daßin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunktefür eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auchnicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den - 3 -Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2003 5 StR 124/03).Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal
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