5 StR 162/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 15. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Senat h344lt die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der f374r den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung nicht f374r verfassungs-widrig. Er schlie337t sich den auch f374r diese Norm zutreffenden Erw344gungen des Bundesfinanzhofs in seiner zum Veranlagungszeitraum 1999 und zur Vorschrift des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangenen Entscheidung vom 29. November 2005 (BFHE 211, 330) an. Bei der Pr374fung der Verfassungs-m344337igkeit des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 374ber die Vorschriften zum automatisierten Kontenabrufverfahren (NJW 2007, 2464) ber374cksichtigt. Die vom Beschwerdef374hrer behauptete Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Kontenabrufverfahren (247 93 Abs. 7, 247 93b AO) erst mit Wirkung vom 1. April 2005 durch das Gesetz zur F366rderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2928) und damit nach Tatbeendigung in Kraft gesetzt worden ist. Die vom Angeklagten nach 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung wurde hier am 30. November 2004 beendet, als das zust344ndige Finanzamt die Ver-anlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk f374r den ma337geblichen Zeit- - 3 - raum allgemein abschloss (st. Rspr.; BGHSt 47, 138, 145 f. m.w.N.). Ma337-geblich f374r die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist, dass die den Straf-tatbestand des 247 370 AO ausf374llende Steuernorm des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, aus der sich der Steueranspruch gegen den Angeklagten ergibt, schon im Jahr 1999 in Kraft getreten und im gesamten Tatzeitraum 226 bis heute 226 geltendes Recht war (247 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Geltung in diesem Sinne hat jede Vorschrift, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht f374r nichtig erkl344rt worden ist (vgl. zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer Steuernorm mit dem Grundgesetz festgestellt hat: BGHSt 47, 138). Daher steht der Bestrafung des Angeklagten auch das strafrechtliche R374ckwir-kungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, 247 2 Abs. 1 StGB) nicht entgegen (a. A. Joecks wistra 2006, 401, 404; vgl. auch LG Augsburg wistra 2007, 272, 273). Dies gilt selbst dann, wenn eine tempor344re Unvereinbarkeit der Steuernorm des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit dem Grundgesetz (vgl. BFHE 211, 330, 337) bestanden haben sollte. Davon unabh344ngig ist die Frage, ob bei der nun vorzunehmenden Beurtei-lung der Verfassungsm344337igkeit der blankettausf374llenden Steuernorm f374r den Veranlagungszeitraum 2002 226 im Hinblick auf die Beseitigung des f374r die Veranlagungszeitr344ume 1997 und 1998 festgestellten gleichheitswidrigen strukturellen Vollzugsdefizits (BVerfGE 110, 94 zu 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a.F.) 226 die r374ckbez374gliche Anwendbarkeit des am 1. Ap-ril 2005 in Kraft getretenen Kontenabrufverfahrens in den Blick genommen werden darf. Dies ist zu bejahen. Auch insoweit schlie337t sich der Senat der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 211, 330, 336 f.) an. 2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte, der auch seine sonstigen Eink374nfte nicht erkl344rte, habe sich nicht in einem Irrtum 374ber die Steuerpflich-tigkeit von Spekulationsgewinnen befunden, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Ein- - 4 - k374nfte deswegen nicht gegen374ber den Finanzbeh366rden erkl344rt, weil er in kei-nem Fall seine Gewinne mit dem Fiskus teilen wollte, beruht auf einer tragf344-higen Beweisgrundlage. Die vom Beschwerdef374hrer aufgeworfene Frage, ob die Erwartung, das Bundesverfassungsgericht werde eine Steuernorm f374r nichtig erkl344ren, einen strafrechtlich relevanten Irrtum darstellen kann, hat daher f374r das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Diese Frage w344re auch zu verneinen, da eine solche Erwartung weder schutzbed374rftig noch schutzw374rdig ist (vgl. auch Allgayer wistra 2007, 133, 134). Andernfalls w374rde dem Steuerpflichtigen eine Verwerfungskompetenz f374r Rechtsnormen einger344umt, die nur dem Bundesverfassungsgericht zu-kommt (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Dem Steuerpflichtigen, der Steuernormen f374r verfassungswidrig h344lt, ist zuzumuten, in seinen Steuererkl344rungen wahr-heitsgem344337e und vollst344ndige Angaben zu machen. Er hat dann die M366g-lichkeit, 226 gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (247 361 AO, 247 69 FGO) 226 gegen die auf seine Angaben hin er-gangenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen sowie anschlie337end Klage zu erheben und dabei die Verfassungswidrigkeit der Normen geltend zu ma-chen. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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