ECLI:DE:BGH:2016:251016U5STR162.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 162/16 vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okt o- b er 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertrete r in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W . als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten L . , - 3 - Rechtsanwalt We. als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwal t Wa. als Verteidiger des Angeklagten K . , Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten Ki . , Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 4 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ber lin vom 30. Juli 2015 betreffend die Angeklagten G . , L . , H . , K . und Ki . aufgehoben a) jeweils im gesamten Strafa usspruch, b) sowei t das Landgericht bezüglich der Fälle 1 bis 3 der Urteils gründe Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO unterlassen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - - 5 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten namentlich wegen vielfacher, teils banden - und gewerbsmäßig begangener Betrugstaten und (banden - und g e- werbsmäßiger) Urkundendelikte schuldig gesprochen. Es hat deswegen veru r- teilt die Angeklagten G . und L . jeweils zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagten K . und Ki . jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten H . unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von z w ei Jahren aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der g egen die Angeklagten G . , L . , K . und Ki . sowie der zweiten gegen den Angeklagten H . verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richten sich mit der Sachrüge ge führte und auf den Rechtsfolgenau s- spruch beschränkte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die durch den Gen e- ralbundesanwalt zum Teil vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen be - und en t- lastenden Umstände festzustelle n, sie zu bewerten und gegeneinander abz u- wägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sich beispielsweise die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung e ine s ger echten Schuldausgleichs s o- 1 2 3 - 6 - weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spie l- raumes liegt ( st . Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 6/15; dort nicht abgedruckt; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzume s- s ung, 5 . Aufl. Rn. 833 ). Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts nicht mehr hi n- nehmbar. Die banden - und gewerbsmäßig handelnden Angeklagten haben pr o- fessionell mit hohem Organisationsgrad (UA S. 57 f.) , unter Nutz ung von G e- sellschaften un d F älschung zahlreicher Unterlagen eine Vielzahl von Straftaten mit einem Schaden von etwa 400.000 Euro zum Nachteil der Berliner Sparka s- se begangen (Fälle 1 bis 3). Darüber hinaus haben sie sich mit einer Beutee r- wartung von weiteren mehreren hunderttausend E uro zu Straftaten ähnlichen Charakters verabredet oder haben versucht, sie zu begehen (Fälle 4 bis 7). A n- gesichts dessen sind die verhängten Ein zel - und Gesamtfrei heitsstrafen auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht zugunsten der Angeklagten ang e- fü hrten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig. Es ist dabei ausgenommen die erste Gesamtfreiheitstrafe betreffend den Angeklagten H . zu beso r- gen, dass das L a ndgericht nicht nur die Bemessung der Gesamtstrafen , so n- dern auch bereits der Einzelstr afen so vorgenommen hat, dass die Vollstr e- ckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden k onnte (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 134; vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321; zum Ganzen Schäfer/Sander/van Ge m- meren , aaO Rn. 189 ) . Auf die durch den Generalbundesanwalt erhobenen Ei n- zeleinwendungen kommt es daher nicht mehr an. 2. Das Tatgericht hat zudem Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu Unrecht unterlassen. Ob es ein e solche Entscheidung trifft, s teht zwar in se i- nem Ermessen und unterliegt insoweit einer nur eingeschränkten revisionsg e- 4 5 - 7 - richtlichen Überprüfung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 5 StR 306/12, BGHSt 58, 152). Unterlässt es das Tatgericht aber, eine solche Entscheidung zu treffen , und lässt sich dem Urteil mangels Ausführung en hierzu nicht en t- nehmen, aus welchen Gründen es eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, so liegt ein Rechtsfehler im Sinne von § 337 StPO vor (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2 014 4 StR 60/14, BGHSt 60, 75 , 77 f. ). Vorliegend ist von einem derartigen Rechtsfehler auszugehen, weil entsprechende Feststellungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Schaden s wiedergutmachung mit Blick auf die Höhe der erlangten Geldbeträge in den Fälle n 1 bis 3 der Urteilsgründ e naheliegen. 3. Da es sich nur um Wertungsfehler handelt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben ; s ie können um ihnen nicht wide r- sprechende ergänzt werden. Sander Schneider Dölp König Feilcke 6
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