5 StR 163/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 20 1 3 in dem Sicherungs - und Straf verfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen: Auf d ie Revision de s Beschuldigten wird das Urteil des Land gerichts Hamburg vom 26. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben , soweit im Sicherungsverfahren die Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Kranken haus angeordnet wurde . Au s- genommen sind die Feststellungen zum äuße ren Tathe r- gang. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverw iesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem verbundenen Sich e- rungs - und Straf verfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus unterg e- bracht und ihn im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung mit den zugehörigen Feststellungen. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Beschuldigte während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe am 6. Juli 2011 einem Mithäf t- ling i e- sicht. Der Geschädigte erlitt multiple Schnittverletzungen im Gesicht sowie eine Orbitabodenfraktur. 1 2 - 3 - Das sachverständig beratene Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldi gten eine paranoide Schizophrenie besteh e , au f- - aufgehoben gewesen sei. Der Beschuldigte sei wahnhaft davon ausgega n- gen, von dem Geschädigten angegriffen zu werden. 2. Die Unter bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 StGB ) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits l- ziehbar dargelegt. Die nach dem Referat des Sachverstän digengutachtens im Urteil von diesem für seine Diagnose einer paranoiden Schizophrenie herangezogenen Symptome beruhen auf eigenen Berichten des Beschuldigten. Konkrete ä u- ßere Verhaltensauffälligkeiten, die auf das Bestehen einer paranoiden Sch i- zophrenie b ei ih m schließen lassen könnten, werden nur von dem Gesch ä- Selbstgespräche führe und fortwährend von V - Männern redete, die ihn au s- Weder diese Verhaltensweisen, no ch die Anlasstat als solche sind indes so außergewöhnlich, dass sie für sich schon die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie hinreichend nachvollziehbar machen wü r- den. keine konkreten Ve rhaltensauffälligkeiten zu entnehmen. Obgleich dieser wohl nach seinen eigenen Angaben erstmals Ende des Jahres 2004 Stimmen hörte und das Gefühl hatte, dass andere seine Gedanken lesen könnten, verhielt er sich soweit aus dem Urteil ersichtlich w ährend seiner Inhaftierung in den Jahren 2003 bis 2008 unauffällig. Erst nach seiner Haf t- entlassung brachten ihn seine Eltern in ein psychiatrisches Krankenhaus, da Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt. Aufgrund welc her Symptome die Ärzte damals die Diagnose einer parano i- 3 4 5 6 - 4 - den Schizophrenie stellten, ist ebenso wenig ausgeführt wie eine mögliche Veränderung des Zustandes des Besc huldigten während der folgenden m e- dikamentösen Behandlung. Während seiner erneuten Inhaftier ung ab Ende des Jahres 2008 setzte der Beschuldigte seine Medikamente ab. Inwieweit es in der Folge zu Verhaltensauffälligkeiten oder zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands kam, wird im Urteil ebenfalls nicht dargelegt. Erwähnt ist lediglich i- ater am 16. August 2011 dringend eine forensisch - psychiatrische Begutac h- tung des Beschuldigten an ge reg t und in diesem Zusammenhang ebenfalls die Diagnose einer paranoiden Psychose ge stellt habe . Welche Vorfälle di e- ser Anregung vorausgingen , insbesondere ob es sich hierbei um die verfa h- rensgegenständliche Anlasstat handelte, wird nicht mitgeteilt. Der Beschu l- digte wurde sodann bis zum Endstrafentermin am 10. Januar 2012 in einer psychiatrischen Klinik be handelt. Bei Aufnahme in die Klinik berichtete er u. a., dass er Stimmen höre. Nach seiner Entlassung reduzierte er die Ei n- nahme der verordneten Medikamente. Welche Auswirkungen dies auf seinen Zustand und sein Verhalten hatte, wird nicht dargelegt. Sc hließlich wird auch nicht mitgeteilt , ob und mit welchen Ergebnissen der erheblich wegen Raubdelikten vorbestrafte Beschuldigte in früheren Strafverfahren psychiatrisch auf seine Schuldfähigkeit begutachtet wurde. Es ist schon nicht ersichtlich, ob dem Gut achter die Krankenunterlagen der früheren psychiatrischen Behandlungen des Beschuldigten sowie die Vo r- s- In diese r ist der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seit Juli , die der Beschuldigte in dieser Unterbringung gezeigt haben soll, sind nicht näher konkretisiert. 3. Über die Unt erbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Das 7 8 - 5 - neue Tatgericht wird Gelegenheit haben darzulegen, worauf die angeno m- mene Schuldunfähigkeit des Beschuldigten beruht. Auf eine Erörterung , ob fehlende Einsicht oder fehlende Steuerungsfähigkeit die Schuldunfähigkeit begründet haben, kann nicht verzichtet werden. Der Schuldausschluss kann grundsätzlich nicht auf beide Alternativen des § 20 StGB gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Sep tember 1986 4 StR 4 70/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 ; BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006 , 167). Zur vertikalen Teilrechtskraft bezüglich Fall 2 der Antragsschrift (Spielhallenüberfall) verweist der Senat auf seinen B eschluss v om 9. A p- ril 2013 5 StR 120/13 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), für den Fall der Feststellung bestehender Schuldfähigkeit auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. April 2013 hat dem Senat vorgelegen. Basdorf Raum Sander Schneider Bellay 9 10
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