ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR163.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 163/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 9. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einzie- hungsbetrag als Gesamtschu ldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Sander König Berger Mosbacher Köhler
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