5 StR 164/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Göttingen vom 17. Dezember 2003 soweites diesen Angeklagten betrifft nach § 349 Abs. 4 StPOim Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Ur-teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-strafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes,Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 16 Fällen, wobei es in sechsFällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision erzieltmit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. DasRechtsmittel ist im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom22. April 2004 zu Recht darauf hingewiesen, daß das Landgericht imFall II. 1. der Urteilsgründe die Verwendung der die Raubqualifikation des - 3 -§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden Waffe als bestimmenden Umstand entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung der Freiheitsstrafe vonfünf Jahren herangezogen hat.Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Wertungsfehlerbei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Danach kann dieEinsatzstrafe nicht bestehen bleiben. Dies zieht auch die Aufhebung der Ge-samtfreiheitsstrafe nach sich.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tat-richter wird die Strafe für den schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafeauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, diefreilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nichtwidersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenenrichtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückver-wiesen (BGHSt 35, 267).Harms Häger RaumBrause Schaal
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