5 StR 164/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 7. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M. als Verteidiger f374r den Angeklagten F. , Rechtsanwalt P. , Rechtsanwalt Ma. als Verteidiger f374r den Angeklagten H. , Rechtsanwalt L. als Verteidiger f374r den Angeklagten W. Justizangestellte , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2005 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte W. der Steuerhinterziehung in zwei F344llen schuldig ist. 2. Im 334brigen werden die Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Angeklagten gegen das genannte Urteil verworfen. 3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Steuer-hinterziehung in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausge-setzt. Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht wegen Steuerhin-terziehung eine Geldstrafe von 300 Tagess344tzen zu je 130 Euro verh344ngt. Den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinter-ziehung in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagess344tzen zu je 500 Euro verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Steuerhinterziehungen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. 1 - 4 - Die den Angeklagten W. betreffende und von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der sachlichrechtlichen Beanstandung durch, dass dieser Angeklagte statt wegen Mitt344terschaft nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, ohne dass dies allerdings die Strafausspr374che ber374hrt. Demgegen374ber bleiben die ebenfalls von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft bez374glich der Angeklagten F. und H. insgesamt ohne Erfolg. Die insoweit ausschlie337lich angegriffene Strafzumessung h344lt rechtlicher Nach-pr374fung stand. 2 Die Revisionen der Angeklagten, die mit Verfahrensr374gen so-wie n344her ausgef374hrten Sachr374gen die Aufhebung ihrer Verurteilungen erstreben, sind erfolglos. 3 I. Feststellungen des Landgerichts Das Landgericht hat 226 soweit die Angeklagten verurteilt wor-den sind 226 folgende Feststellungen getroffen: 4 1. Die Angeklagten F. und H. waren bis zu ihrer Entlassung im November 2002 Vorstandsvorsitzender bzw. Vorstandsmit-glied des 1. FC Kaiserslautern e. V. und in dieser Eigenschaft f374r die Ver-tragsverhandlungen mit den Lizenzfu337ballspielern sowie f374r die Erf374llung der steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Nach der Vereinssatzung waren jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Ver-eins berechtigt, bedurften dabei aber f374r den Abschluss von Vertr344gen mit einer Laufzeit von 374ber zwei Jahren oder mit einem Gegenstandswert von 374ber 1 Mio. DM der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dessen Vorsitzender war bis September 2002 der im 334brigen als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter t344tige Angeklagte W. . 5 - 5 - 2. Von M344rz bis Anfang Mai 1999 verhandelten die Angeklag-ten F. und Dr. Wieschemann mit dem luxemburgischen Fu337ballnatio-nalspieler S. erfolgreich 374ber dessen Verpflichtung beim 1. FC Kaiserslautern f374r die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002. Der Zeuge S. und sein Bruder C. , der ihn bei den Vertragsverhandlungen un-terst374tzte, bestanden dabei auf einer neben dem Grundgehalt und Einsatz-pr344mien f344lligen Sonderzahlung in H366he von 400.000 DM, die nicht durch Steuerabz374ge geschm344lert werden sollte. Um die Zahlung dieses einmaligen Betrages an S. und die beabsichtigte Nichtanmeldung und -abf374hrung der hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, unterzeichne-ten der Angeklagte F. und 226 in offener Vertretung f374r H. in dessen Funktion als Vorstandsmitglied 226 der Angeklagte W. am 16. April 1999 einen Vertrag mit der Briefkastenfirma Te. C. mit Sitz in London (im Folgenden: Firma Te. ). Darin 374bertrug die Firma Te. dem 1. FC Kaiserslautern die 204Pers366nlichkeits- und Werberechte an dem Spieler S. 223 f374r die Laufzeit des Arbeitsvertrags gegen ein Entgelt von 400.000 DM. Da die Angeklagten f374r diese Vermarktungsrechte nicht ernst-haft einen Preis zahlen wollten, verlangten sie keinen Nachweis der angebli-chen Verf374gungsbefugnis der Firma Te. , obwohl der steuerliche Berater des 1. FC Kaiserslautern, der Zeuge He. , die Vereinsspitze bereits im Jahr 1998 374ber die steuerlichen Folgen von verdeckten Auszahlungen an Spieler 374ber Domizilfirmen aufgekl344rt hatte. Der Betrag von 400.000 DM wurde als Betriebsausgabe f374r den Erwerb der Vermarktungsrechte verbucht. 6 Ungeachtet des Vertrags vom 16. April 1999 374bertrug S. am 6. Mai 1999 gem344337 247 3 des in der Bundesliga verwendeten Musterar-beitsvertrags dem 1. FC Kaiserslautern die 204Verwertung seiner Pers366nlich-keitsrechte, soweit sein Arbeitsverh344ltnis ber374hrt wird223. Damit sollte dem 1. FC Kaiserslautern insbesondere erm366glicht werden, durch Weiter374bertra-gung der Verwertungsrechte seine gegen374ber dem DFB bestehenden Ver-pflichtungen zu erf374llen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des 7 - 6 - Spielgeschehens 374ber Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien bestanden. - 7 - Den im Juli 1999 an S. ausgezahlten Betrag in H366he von 400.000 DM lie337 der Angeklagte F. mit Wissen des Angeklagten W. nicht in die am 10. August 1999 abgegebene Lohnsteuer-anmeldung f374r Juli 1999 aufnehmen. Hierdurch wurde eine Lohnsteuerver-k374rzung in H366he von 185.925 DM bewirkt. 8 S. seinerseits sah sich durch den Vertrag vom 16. April 1999 nicht daran gehindert, im Dezember 1999 der Firma T. 226L. R Rechte am eigenen Bild und Namen f374r Werbeaufnahmen zu 374berlassen. Bei S. s Wechsel zum Fu337ballklub Borussia M366nchenglad-bach zum 1. Juli 2002 verhandelte die Vereinsspitze dieses Klubs weder mit S. noch der Firma Te. 374ber Vermarktungsrechte des Spielers. 9 3. Im Zuge von Vertragsverhandlungen machte im Dezem-ber 2000 auch der kroatische Fu337ballnationalspieler B. gegen-374ber dem Angeklagten F. seinen Wechsel vom Verein NK Osijek (Kroa-tien) zum 1. FC Kaiserslautern von einer Sonderzahlung in H366he von 1,3 Mio. DM abh344ngig, die nicht durch einen Steuerabzug verringert werden sollte. Um diese Zahlung an den Zeugen B. und die Nichtanmeldung der hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, schloss F. , nachdem er den Plan einer Finanzierung 374ber den Erwerb der Vermarktungsrechte gegen ein Scheinentgelt fallengelassen hatte, f374r den 1. FC Kaiserslautern mit der A. 226S. USA zum Schein einen sogenannten 204Scouting-Vertrag223 ab. Tats344chlich flossen die auf Anweisung des Angeklagten F. im Ja-nuar und Februar 2001 sowie Februar 2002 ausgezahlten Betr344ge in H366he von umgerechnet 353.174,90 DM, 605.185,56 DM und 324.011 Euro 374ber die A. 226S. gr366337tenteils nach Abzug in den USA zu entrichtender Steuern (dazu UA S. 70 f., 73) auf ein Z374richer Bankkonto B. s. Die A. 226S. erbrachte ihrerseits f374r den 1. FC Kaiserslautern nur wertlose Dienstleistungen. 10 - 8 - Da die verdeckten Lohnzahlungen beim 1. FC Kaiserslautern nicht auf dem f374r B. gef374hrten Lohnkonto und damit auch nicht bei den Lohnsteueranmeldungen erfasst wurden, bewirkte der Angeklagte F. die Verk374rzung der anfallenden Lohnsteuer in H366he von 171.282 DM (Januar 2001), 293.538 DM (Februar 2001) und 157.070 Euro (Februar 2002). B. , der die erhaltenen Zahlungen in seinen Einkommensteuererkl344rungen f374r die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im April 2003 Selbst-anzeige gegen374ber dem Finanzamt Kaiserslautern. 11 4. Die Lohnsteueranmeldung des 1. FC Kaiserslautern f374r Feb-ruar 2002 war auch deswegen unvollst344ndig, weil die Angeklagten F. und H. darin im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. eine Sonderzahlung an den am 8. November 2001 verpflichteten nigeriani-schen Fu337ballnationalspieler We. in H366he von 766.938 Euro ver-schwiegen und dadurch weitere Lohnsteuer in H366he von 371.951 Euro ver-k374rzten. In den vorangegangenen Vertragsverhandlungen hatte We. ge-gen374ber den Angeklagten F. und H. zun344chst auf einem j344hrli-chen Nettogehalt von 2 Mio. DM bestanden, das f374r den 1. FC Kaiserslautern bei Ber374cksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar war. Um die ver-deckte Lohnzahlung an We. und die beabsichtigte Nichtanmeldung der dar-auf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, gaben F. und H. nach au337en vor, die Vermarktungsrechte an der Person des Spielers We. von einer Firma W. F. R. gegen ein Entgelt f374r die Laufzeit des Arbeitsvertrags erworben zu haben. Dieses Entgelt wurde nach dem Er-gebnis der Vertragsverhandlungen nunmehr mit drei j344hrlichen Raten zu je 1,5 Mio. DM beziffert. Tats344chlich wurde die Firma von den Beteiligten erfun-den, weil die von We. zun344chst als Zahlungsempf344ngerin vorge-schlagene We. F. zu offensichtlich dem Fu337ballspieler zu-zuordnen war. 12 Den 226 vereinsintern zustimmungspflichtigen 226 Zusatzvertrag 374ber die Sonderzahlung verschwiegen die Angeklagten F. , H. und 13 - 9 - der in die Vorgehensweise eingeweihte Angeklagte W. gegen-374ber den 374brigen Aufsichtsratsmitgliedern. Ihnen gegen374ber stellten sie die Verpflichtung des Spielers We. als 204Schn344ppchen223 dar, da dieser 204abl366sefrei habe verpflichtet werden k366nnen und dessen Gehalt sich im 374blichen Rah-men bewege223 (UA S. 36). Als ein Angestellter bei Pr374fung des Zusatzver-trags die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates beanstandete, spiegelte ihm W. mit einem auf den 8. November 2001 r374ckdatierten und inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk vor, die Zustimmung der anderen Aufsichtsratsmitglieder eingeholt zu haben. We. vereinnahmte mit Wissen der Angeklagten die als erste Teilrate f374r die Vermarktungsrechte deklarierte Sonderlohnzahlung 374ber ein Mail344nder Bankkonto und versteuerte sie nicht. Er erstattete jedoch im August 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstan-zeige. 5. Ebenso wie bei We. verfuhr der Angeklagte F. bei der Verpflichtung und Entlohnung des brasilianischen Mittelfeldspielers Li. im Juli 2001. Um dessen Forderung nach einem Zusatzbetrag von 2 Mio. DM netto neben dem Grundgehalt und Punktepr344mien erf374llen zu k366nnen, was f374r den 1. FC Kaiserslautern bei Ber374cksichtigung der Lohnsteuerlast nicht m366glich gewesen w344re, t344uschte F. auch diesmal den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte an der Person des Spie-lers von einem Dritten vor. Tats344chlich war der angebliche Vertragspartner, der Berater Lo. , aber nicht Rechteinhaber. Ein Scheinvertrag, der seine Legitimation nach au337en belegen sollte, wurde nachtr344glich auf Januar 1999 r374ckdatiert. 14 Im Juli 2001 und Juli 2002 zahlte der 1. FC Kaiserslautern auf Anweisung des Angeklagten F. an Lo. je 500.000 DM aus, die nach au337en als die ersten beiden Raten f374r die Vermarktungsrechte bezeichnet, letztendlich aber vom Zeugen Li. 374ber ein auf seine Mutter lautendes Auslandskonto vereinnahmt wurden. Wie vom Angeklagten F. beab-sichtigt, wurden diese beiden Gehaltssonderzahlungen nicht auf dem f374r Li. 15 - 10 - gef374hrten Lohnkonto und damit auch nicht in den Lohnsteueranmeldun-gen f374r Juli 2001 und Juli 2002 erfasst. Dadurch verk374rzte der Angeklagte F. die Lohnsteuer f374r Juli 2001 um 242.493 DM und f374r Juli 2002 um 124.001 Euro. Li. , der die Zahlungen in seinen Einkommensteuererkl344-rungen f374r die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im Au-gust 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstanzeige. 6. Der 1. FC Kaiserslautern, vertreten durch einen neuen Vor-stand, und das Finanzamt Kaiserslautern verst344ndigten sich in der Folgezeit im u. a. wegen der vorstehenden F344lle gef374hrten steuerlichen Ermittlungsver-fahren auf Lohnsteuernachzahlungen in H366he von fast 9 Mio. Euro, die frist-gerecht geleistet wurden. Die dem zugrunde liegende 204tats344chliche Verst344n-digung223 bezog sich auch auf den Vorwurf verschleierter Lohnzahlungen an den damals bei dem 1. FC Kaiserslautern besch344ftigten franz366sischen Natio-nalspieler D. ; insoweit wurden die Angeklagten insgesamt freige-sprochen. Von der DFL wurde der Verein mit einer Vertragsstrafe und einem Punktabzug belegt. 16 II. Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revi-sionen der Staatsanwaltschaft sind entgegen dem umfassenden Wortlaut ihres Antrages hinsichtlich der Angeklagten F. und H. auf die 334ber-pr374fung der Strafausspr374che beschr344nkt; lediglich hinsichtlich des Angeklag-ten W. wird auch der Schuldspruch im Blick auf dessen Verur-teilung nur wegen Beihilfe angefochten. Aus der nur insoweit ausgef374hrten Sachr374ge ergibt sich in 334bereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschlie337lich diese Beschwer-depunkte erfasst und die in der Revisionsbegr374ndung an keiner Stelle er-w344hnten Teilfreispr374che nicht angegriffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Ju-ni 2005 226 5 StR 140/05; BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). 17 - 11 - 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Schuldspruch dahin abzu344n-dern, dass dieser Angeklagte der Steuerhinterziehung in zwei F344llen schuldig ist. 18 a) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzuneh-mende umfassende 334berpr374fung des Urteils (247 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W. ergeben, wie noch im Rahmen der Angeklagtenrevision n344her darzulegen sein wird. Das Landgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten W. dessen Mitwirkung an der Verk374rzung von Lohnsteuer f374r Juli 1999 und 226 hinsichtlich des Fu337ballspielers We. 226 f374r Februar 2002 nur als Beihilfe und nicht als mitt344terschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet. 19 Mitt344ter ist, wer nicht nur fremdes Tun f366rdert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einf374gt, dass sein Beitrag als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so en-ges Verh344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentli-che Anhaltspunkte k366nnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzf344llen ist dem Tatrichter f374r die ihm obliegende Wertung ein Beurtei-lungsspielraum er366ffnet. L344sst das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Ma337st344be erkannt und den Sachverhalt vollst344ndig gew374rdigt hat, so ist das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfeh-lerhaft zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung m366glich gewesen w344re (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 2005, 380, 381). 20 Hier ist indes das Landgericht bereits im Ansatz von falschen Ma337st344ben ausgegangen und hat deshalb die ihm obliegende Bewertung der 21 - 12 - f374r die Abgrenzung von T344terschaft und Teilnahme bedeutsamen Umst344nde 374berhaupt nicht vorgenommen. Es hat sich von vornherein an einer t344ter-schaftlichen Verurteilung gehindert gesehen, weil der Angeklagte W. als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht zugleich als faktischer Mitvorstand des Vereins anzusehen gewesen sei. Damit hat es verkannt, dass 226 anders als bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. BGHR AO 247 370 Abs. 1 Nr. 1 T344ter 4) 226 Mitt344ter einer Steuerhinterzie-hung in der hier verwirklichten Begehensvariante (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) auch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 37, 41; BGHR aaO; BGH NStZ 1986, 463). Bei Steuerhinterzie-hung durch aktives Tun ist deshalb in jedem Einzelfall zu pr374fen, wer in wel-chem Umfang an der Abgabe unrichtiger Steuererkl344rungen mitgewirkt hat. Nicht allein ausschlaggebend ist, wer 226 wie hier der Vorstand f374r den Verein (247 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. 247 34 Abs. 1 Satz 1 AO, 247 26 Abs. 2 BGB) 226 f374r die Erf374llung der steuerlichen Erkl344rungspflichten verantwortlich ist. b) Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landge-richts belegen mitt344terschaftliches Handeln des Angeklagten W. . Der Senat kann daher den Schuldspruch 226 entsprechend der Anklage 226 selbst 344ndern. 22 aa) Im Fall der Lohnsteuerhinterziehung f374r den Monat Juli 1999 hatte das Handeln des Angeklagten W. f374r die Tatbege-hung eine zentrale Bedeutung. W. war 204ma337geblich223 (UA S. 53) an den Vertragsverhandlungen und an der Einschaltung der Briefkastenfirma Te. zum Zwecke der Verschleierung des Geldflusses an S. betei-ligt. Mit der eigenh344ndigen Unterzeichnung des Scheinvertrags leistete er zudem 226 zusammen mit dem Angeklagten F. 226 den entscheidenden Tatbeitrag f374r die Abgabe einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung. Denn der Scheinvertrag wurde mit der dazugeh366rigen Eingangsrechnung in die Buch- 23 - 13 - haltung des 1. FC Kaiserslautern 374bernommen und hatte damit zwangsl344ufig die Nichterfassung der Sonderzahlung auf dem f374r S. gef374hrten Lohn-konto zur Folge. Weiterer nennenswerter Handlungen bedurfte es seitens der Angeklagten nicht, um eine falsche Lohnsteueranmeldung zu bewirken. Der Tatbeitrag des Angeklagten W. , der in Ver-tretung f374r das Vorstandsmitglied H. den Scheinvertrag abgeschlossen hat, ist genauso zu bewerten wie derjenige des Angeklagten H. bei Ver-pflichtung des Spielers We. , bei dem das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer t344terschaftlichen Beteiligung ausgegangen ist. Der Angeklagte W. wurde bei den Vertragsverhandlungen nicht in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats t344tig, der gegen374ber dem Vereinsvorstand eine Kontrollfunktion innehat. Er wechselte vielmehr die Rolle und nahm bei diesem Gesch344ft 226 wie auch seine Unterschrift auf dem Vertrag belegt 226 Auf-gaben wahr, die an sich dem Vereinsvorstand obliegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte F. den 1. FC Kaiserslautern nach den Regelungen der Vereinssatzung nach au337en allein 374berhaupt nicht wirksam vertreten konnte. Dass sich der Angeklagte W. an-sonsten im Regelfall nicht in das operative Gesch344ft des Vorstandes ein-mischte, steht einer t344terschaftlichen Tatbeteiligung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Auch der Grad seines Interesses am Taterfolg unterscheidet sich nicht von dem des Angeklagten F. . Beide Angeklagte wollten gleicherma337en f374r den sportlichen Erfolg 204ihres223 Vereins die Verpflichtung des Spielers S. zu den vereinbarten Bedingungen einschlie337lich der damit einhergehenden Lohnsteuerhinterziehung. 24 bb) Auch im Fall der Lohnsteuerhinterziehung f374r den Monat Februar 2002 ist die Beteiligung des Angeklagten W. als t344-terschaftliche zu werten. Zwar wirkte er in diesem Fall nicht unmittelbar am Zustandekommen des Scheinvertrags mit. Er leistete jedoch mit seiner L374ge, der Aufsichtsrat habe dem Vertrag zugestimmt, einen f374r das Gelingen der Lohnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden Tatbeitrag. Denn allein wegen 25 - 14 - des von ihm gefertigten Aktenvermerks verblieb der Scheinvertrag in der Buchhaltung des Vereins, was zwangsl344ufig die Nichterfassung der Sonder-zahlung auf dem f374r den Zeugen We. gef374hrten Lohnkonto zur Folge hatte. Der Angeklagte W. sorgte somit in seiner zentralen Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender f374r die Ausschaltung dieses Kontrollgremiums, weil bei einer wahrheitsgem344337en Berichterstattung 374ber die entstehenden Zahlungsverpflichtungen mit der erforderlichen Zustimmung des Aufsichts-rats nicht zu rechnen war. Sein Interesse am Taterfolg entspricht dem bei Verpflichtung des Spielers S. . Auch hier wollte der Angeklagte W. die Lohnsteuerhinterziehung als eigene, weil sie unab-dingbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts f374r die Verpflichtung des Spielers We. war. Von dessen Einsatz erhoffte sich der Angeklagte W. aber in gleicher Weise sportlichen Erfolg des Vereins wie die Angeklagten F. und H. . c) Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch gleichwohl unber374hrt (vgl. entsprechend BGH wistra 2005, 380). Namentlich im Blick auf die H366he der Einzelstrafen gegen die als T344ter abgeurteilten Mit-angeklagten kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die ihm versagte Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 27, 49 Abs. 1 StGB h366he-re Einzelstrafen und eine h366here Gesamtstrafe gegen den Angeklagten W. verh344ngt h344tte, wenn es ihn zutreffend als Mitt344ter und nicht als Gehilfen beurteilt h344tte. Damit kann das Verfahren gegen den schon in h366herem Lebensalter stehenden Angeklagten rechtskr344ftig abgeschlossen werden. 26 3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind, soweit sie die Strafzumessung betreffen, unbegr374ndet. Zwar erweisen sich die verh344ngten Strafen als sehr mild. Gleichwohl enth344lt die Strafzumessung keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten. 27 Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. 28 - 15 - Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur m366glich, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verst366337t oder wenn sich die verh344ngten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung l366sen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2006, 96, 100, insoweit nicht in B GHSt 50, 299 abgedruckt). Die vom Landgericht verh344ngten Strafen verlassen entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft noch nicht den Bereich des Schuldan-gemessenen; sie sind daher vom Senat hinzunehmen. Insbesondere haben auch die Hinterziehungsbetr344ge noch nicht ein solches Ausma337 erreicht, dass die Strafen mit Blick auf die 374brigen Strafzumessungserw344gungen als unvertretbar mild zu beanstanden w344ren, zumal der Steuerschaden durch den 1. FC Kaiserslautern ausgeglichen wurde. 29 Die Gewichtung der einzelnen Strafmilderungsfaktoren durch die Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Tatgericht die Einlassungen der Angeklagten, die die 344u337eren Tatumst344nde einger344umt haben, als Teilgest344ndnis und damit strafmildernd gewertet hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe diesem Gesichtspunkt einen zu hohen Stellwert beigemessen, ist dies lediglich der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die tatrichterliche Strafzumessung durch eine eigene zu ersetzen. 30 Es stellt auch keine fehlerhafte Zumessungserw344gung dar, dass das Landgericht sowohl die Wiedergutmachung des Steuerschadens durch den 1. FC Kaiserslautern als auch daneben die Regressanspr374che des Vereins gegen die Angeklagten strafmildernd ber374cksichtigt hat. W344hrend die 31 - 16 - Wiedergutmachung unmittelbar das vom Straftatbestand der Steuerhinter-ziehung gesch374tzte Rechtsgut betrifft, geh366rt die pers366nliche zivilrechtliche Haftung der Angeklagten zu den Auswirkungen der Tat auf die T344ter selbst. Schlie337lich ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei von der 204Fremdn374tzig-keit223 der Lohnsteuerhinterziehungen ausgegangen. Daf374r, dass die Ange-klagten bei Misslingen der Vertragsverhandlungen um ihre Anstellung h344tten f374rchten m374ssen oder der Verein ohne Verpflichtung dieser vier Spieler un-mittelbar in wirtschaftliche Not geraten w344re, geben die Feststellungen nichts her. Letztendlich begegnet die Ber374cksichtigung der L344nge der Verfahrensdauer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer durfte die mehrj344hrige Belastung f374r die Angeklagten durch das schwebende Ver-fahren ungeachtet der Komplexit344t der verfahrensgegenst344ndlichen Sach-verhalte und der aufwendigen Auslandsermittlungen, welche die Verfahrens-dauer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil von knapp drei Jahren ohne weiteres rechtfertigten, gleichwohl straf-mildernd ber374cksichtigen. 32 III. Revision des Angeklagten F. Die Revision des Angeklagten F. bleibt ohne Erfolg. 33 1. Die Verfahrensr374gen zeigen keinen Rechtsfehler auf. 34 a) Die Besetzungsr374ge versagt 226 ihre Zul344ssigkeit unterstellt 226 in der Sache. Die ausgeschiedene beisitzende Richterin war am weiteren Mitwirken verhindert im Sinne des 247 192 Abs. 2 GVG mit der Folge, dass der Erg344nzungsrichter einzutreten hatte. Auf ihr Verlangen hin war sie zwingend aus dem Richterverh344ltnis zu entlassen, und zwar zu dem von ihr beantrag-ten Zeitpunkt (247 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG i.V.m. 247 40 Abs. 2 Satz 1 LBG Rhein-land-Pfalz; vgl. Schmidt-R344ntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. 247 21 35 - 17 - Rdn. 2, 24 f.). Auf Verst366337e allein gegen die Verfahrensvorschriften der 247247 222a, 222b StPO kann eine Revision von vornherein nicht gest374tzt wer-den (vgl. Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. 247 222b Rdn. 18). b) Soweit der Angeklagte F. die Verlesung der Nieder-schrift der Vernehmung des Zeugen Lo. vom 26. M344rz 2003 sowie eines Schreibens dieses Zeugen vom 5. Juni 2003 als Verletzung des 247 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO r374gt und mit der Aufkl344rungsr374ge die unterbliebene Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung beanstandet, sind die R374gen unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn der Beschwerdef374hrer teilt weder den Inhalt der Niederschrift noch den des Briefs mit. Im 334brigen haben die Verfahrensbeteiligten der Verlesung zugestimmt. 36 c) Die R374ge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen We. als unerreichbar (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zur374ckgewiesen, dringt nicht durch. 37 aa) Dieser R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 38 Nach vorangegangenen monatelangen vergeblichen Versu-chen 226 unter anderem unter Einschaltung der deutschen Botschaft in Katar 226, eine ladungsf344hige Anschrift des Zeugen We. zu ermitteln, konnte das Landgericht erstmals den Zugang der 226 unter Zusicherung sicheren Geleits erfolgten 226 Ladung zum Verhandlungstermin am 6. Oktober 2005 nachwei-sen. In einem mit der Dolmetscherin gef374hrten Telefongespr344ch teilte der Zeuge We. mit, er k366nne an diesem Verhandlungstermin wegen eines Fu337-ballspiels nicht erscheinen, sei aber gleichwohl aussagebereit. Im Zusam-menhang mit der dem Zeugen zugegangenen zweiten Ladung, diesmal zum Termin vom 10. Oktober 2005, gelang es dem Berichterstatter der Straf-kammer, telefonisch Kontakt zum Zeugen We. aufzunehmen und ihn zu fragen, ob er der Ladung Folge leisten werde. We. teilte mit, er sei am 39 - 18 - Kommen gehindert, weil sein neuer Trainer ihm hierf374r die Zustimmung ver-weigere. Er wolle sich jedoch letztmals um eine Zustimmung bem374hen. Blei-be dies ohne Erfolg, werde er weder am 10. Oktober 2005 noch an einem anderen Termin erscheinen. Er versprach, sich nochmals zu melden, falls die Genehmigung doch noch erteilt werde. Der Zeuge erschien sodann weder zum Verhandlungstermin am 10. Oktober 2005 noch nahm er Kontakt zum Gericht auf. bb) Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht verpflichtet, durch weiteres Einwirken auf den Zeugen We. oder gar durch Kontaktauf-nahme mit seinem Trainer zu versuchen, den Zeugen We. zu einer pers366n-lichen Vernehmung vor der Strafkammer zu bewegen. Das Landgericht hat den Zeugen rechtsfehlerfrei als unerreichbar (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) an-gesehen. 40 Ein Beweismittel ist dann unerreichbar im Sinne der vorge-nannten Vorschrift, wenn alle Bem374hungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolg-los geblieben sind und keine begr374ndete Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, ist selbst ohne f366rmliche Ladung als uner-reichbar anzusehen, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden Gericht auszusagen (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 20). Hier hat der Zeuge We. zweimal eine Terminsladung erhalten und ist den-noch nicht erschienen. Seine Angaben im letzten Telefongespr344ch durfte die Kammer als endg374ltige Weigerung verstehen. Was den Zeugen zum Nicht-erscheinen bewegte und ob dieser sich letztlich nur wegen des Verbots sei-nes Trainers am Kommen gehindert sah, musste das Gericht nicht aufkl344ren. Auf der Grundlage der unmittelbar mit dem Zeugen gef374hrten Gespr344che und vor dem Hintergrund der monatelangen vergeblichen Bem374hungen, den Zeugen herbeizuschaffen, durfte das Landgericht damit davon ausgehen, dass We. nicht in absehbarer Zeit vor der Strafkammer erscheinen werde. 41 - 19 - cc) Dar374ber, ob das Landgericht etwa rechtsfehlerhaft die M366glichkeit einer kommissarischen (247 223 StPO) oder audiovisuellen Ver-nehmung nach 247 247a StPO in seinem Ablehnungsbeschluss nicht erwogen hat, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Beschwerdef374hrer hat die zur Beanstandung eines derartigen Fehlers erforderliche Verfahrensr374ge nicht erhoben (vgl. BGHR StPO 247 247a Audiovisuelle Vernehmung 5). 42 d) Die Zur374ckweisung des Beweisantrags, mit der die Verteidi-gung des Angeklagten F. die Vernehmung des Zeugen Mat. begehrte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht durfte die im Be-weisantrag enthaltene Tatsache, gegen374ber Mat. habe der Spieler We. bekundet, er habe in Kaiserslautern 204etwas unterschrieben, das ihm 304rger vom Hals nimmt223, als aus tats344chlichen Gr374nden bedeutungslos anse-hen. Das Landgericht musste aus der 204Beweistatsache223 nicht schlie337en, dass der Zeuge We. in seiner Selbstanzeige und bei seiner richterlichen Ver-nehmung die Unwahrheit gesagt hatte. 43 e) Die Aufkl344rungsr374ge, mit der die Revision die Nichtverneh-mung des Auslandszeugen C. S. beanstandet, ist jedenfalls unbe-gr374ndet. Die Strafkammer konnte ihre 334berzeugungsbildung auf eine Viel-zahl von Indizien st374tzen, die daf374r sprechen, dass der angeblich an die Fir-ma Te. geflossene Geldbetrag letztlich an den Zeugen S. ge-langte und als Lohnzahlung zu qualifizieren ist. Die aufgrund einer Gesamt-w374rdigung der festgestellten Umst344nde unter Einbeziehung der Feststellun-gen zu den 374brigen ausgeurteilten F344llen und 344hnlich gelagerten Vorg344ngen gewonnene 334berzeugung der Strafkammer, dass das Entgelt nur zum Schein f374r den Erwerb der Vermarktungsrechte gezahlt wurde, beruht auf einer ausreichend breiten Tatsachengrundlage. 44 2. Der Schuldspruch h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung stand. 45 - 20 - a) Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler die 334berzeu-gung gebildet, dass die vom Angeklagten geschlossenen vier Zusatzvertr344-ge, soweit sie ein Entgelt als Gegenleistung f374r die Abtretung der Vermark-tungsrechte bzw. f374r 204Scouting223-Dienstleistungen vorsahen, nicht ernstlich gewollt waren und nur der Verschleierung von Gehaltszahlungen an die neuverpflichteten Lizenzfu337ballspieler dienten. 46 Ein Scheingesch344ft im Sinne von 247 41 Abs. 2 AO liegt 226 eben-so wie bei 247 117 BGB 226 vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserkl344rungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tats344chlich nicht eintreten sollen und damit das Erkl344rte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Ent-scheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfol-ges, hier der Vermeidung der Lohnsteuerlasten, ein Scheingesch344ft f374r ge-n374gend oder ein ernst gemeintes Rechtsgesch344ft f374r erforderlich erachtet haben. Die Beurteilung, ob ein Gesch344ft nur zum Schein abgeschlossen wurde, obliegt dabei grunds344tzlich dem Tatrichter. L344sst das Urteil erkennen, dass der Tatrichter die wesentlichen f374r und gegen ein Scheingesch344ft spre-chenden Umst344nde im Rahmen der Beweisw374rdigung ber374cksichtigt und in eine Gesamtw374rdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder blo337e Vermutung ist, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHR AO 247 41 Abs. 2 Scheinhandlung 3 = wistra 2002, 221, 223 226 204Yeboah223). 47 Diesen Ma337st344ben wird die Beweisw374rdigung des angefochte-nen Urteils gerecht, und zwar namentlich auch im Hinblick auf die Abgren-zung zu den anderen (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkunftsarten, insbeson-dere den Eink374nften aus Gewerbebetrieb (247 15 EStG) oder gar aus Vermie-tung und Verpachtung (247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). 48 Zu den Eink374nften aus nichtselbst344ndiger Arbeit geh366ren ge-m344337 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Geh344lter, L366hne und andere Bez374ge und 49 - 21 - Vorteile, die f374r eine Besch344ftigung im 366ffentlichen oder privaten Dienst ge-w344hrt werden. Es ist gleichg374ltig, ob es sich um laufende oder einmalige Be-z374ge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (247 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gew344hrt werden (247 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Vorteile werden f374r eine Besch344ftigung gew344hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh344ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit R374cksicht auf das Dienstverh344ltnis einger344umt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbst344ndigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung f374r das Zurverf374gungstel-len der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nicht erforder-lich ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden kann (vgl. BFH BStBl II 1988, 726, 728 f.; BStBl II 1985, 529, 530; BStBl II 1985, 532 f.; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. 247 19 Rdn. 24; jeweils m.w.N). Allerdings qualifiziert die Einmalzahlung an die angestellten Li-zenzfu337ballspieler diese nicht bereits als solche als Gehaltszahlung. Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer muss Lohn im Sin-ne des 247 19 EStG sein. So sind die vom Sportler f374r Werbeleistungen verein-nahmten Gelder regelm344337ig als gewerbliche Eink374nfte einzuordnen (vgl. BFH BStBl II 1986, 424, 426; BStBl II 1983, 182, 183 f.; Lutz DStZ 1998, 279, 283). Gleiches gilt f374r den aus der Abtretung der Vermarktungsrechte erziel-ten Ver344u337erungserl366s (vgl. BGH aaO; Enneking/Denk DStR 1996, 450, 454 f.). Die f374r eine selbst344ndige T344tigkeit im Sinne des 247 15 EStG erforderli-che Entscheidungsfreiheit ist bei einem Mannschaftssportler jedoch nur dann anzunehmen, wenn diesem ein eigener pers366nlicher Werbewert zukommt (vgl. BMF-Schreiben vom 25. August 1995 226 IV B 6 226 S 2331 226 9/95, DStR 1995, 1508). 50 Bei allen vier Verpflichtungen waren sich der Angeklagte F. und der jeweilige Lizenzfu337ballspieler dar374ber einig, dass der 1. FC Kaisers- 51 - 22 - lautern das Entgelt nicht f374r den Erwerb der Vermarktungsrechte bzw. im Fall B. f374r 204Scouting223-Dienstleistungen schuldete, sondern f374r das Zurverf374-gungstellen der Arbeitskraft durch den Spieler. Die Beteiligten haben sich keine Gedanken 374ber den Marktwert der Vermarktungsrechte bzw. 204Scou-ting223-Dienstleistungen gemacht und 374ber den Nutzungspreis verhandelt, sondern das Entgelt schlicht nach der Differenz bestimmt, die erforderlich war, um die L374cke zur Gehaltsvorstellung des Spielers zu schlie337en. Dies zeigt, dass es sich tats344chlich um Arbeitslohn handelte. Unber374hrt davon blieb das Interesse des 1. FC Kaiserslautern an dem Erwerb der Rechte am eigenen Bild und Namen der Spieler, um die-se im Rahmen der zentralen Vermarktung der DFL bzw. dem DFB anzubie-ten. Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen handelten die Beteiligten daf374r keinen separaten Preis aus. Ihre Vermarktungsrechte hatten die Spieler dem 1. FC Kaiserslautern vielmehr bereits mit ihrem 247 3 des Musterarbeitsvertrags enthaltenden Spielervertrag einger344umt. Da nicht der Erwerb der Vermarktungsrechte, sondern lediglich dessen zus344tzliche Verg374tung zum Schein erfolgt ist, gehen die Angriffe der Revision, die eine Auseinandersetzung mit dem die 334bertragung dieser Rechte enthaltenden 247 3 des Musterarbeitsvertrags vermisst und die Beweisw374rdigung deswegen als l374ckenhaft beanstandet, ins Leere. 52 b) Im Einzelnen gilt Folgendes: 53 aa) Hinsichtlich des Spielers S. hat das Landgericht alle entscheidungsrelevanten Umst344nde herangezogen und gew374rdigt. Es hat seine Beweisw374rdigung namentlich auf den Ablauf der Vertragsverhand-lungen gest374tzt und aus den dem Vertragsschluss nachfolgenden Umst344n-den, dass der 1. FC Kaiserslautern weder der Nutzung der Werberechte durch die Firma T. 226L. R. entgegentreten ist, noch bei Ende des Arbeitsvertrags der Spieler S. von dem ihn aufnehmenden Fu337ball-klub Borussia M366nchengladbach Zahlungen f374r die Vermarktungsrechte ver- 54 - 23 - langte, rechtsfehlerfrei auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der Zahlungsver-pflichtung zum Erwerb der Vermarktungsrechte geschlossen. Solches stellt eine nachvollziehbare und plausible Wertung des Tatgerichts dar (vgl. BGHSt 36, 1, 14), an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auf der Grund-lage der von S. bei einer Fahndungsma337nahme gemachten Aus-sage, zumindest das von der T. 226L. R. gezahlte Werbeentgelt vereinnahmt zu haben, durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtschau mit den 374brigen F344llen davon ausgehen, dass S. die Sonderzahlung auch zugeflossen ist, wenngleich nicht als Gegenleistung f374r die Abtretung des Vermarktungsrechts, sondern als zus344tzlicher Arbeitslohn. bb) Bei dem Spieler B. besteht die Besonderheit, dass die-ser die Sonderzahlungen als Handgeld f374r den Abschluss des Arbeitsver-trags mit dem 1. FC Kaiserslautern erhielt. Auch das einem Lizenzfu337ball-spieler gew344hrte Handgeld, das ihn zum Vertragsabschluss bewegen soll, ist indes gem344337 247 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV als Arbeitslohn zu qualifizieren (Hartz/Mee337en/Wolf, ABC-F374hrer Lohnsteuer 4. Aufl. 204Fu337ballspieler223 Rdn. 1; vgl. auch FG K366ln EFG 1998, 1586, 1587 f.). Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen erwarb B. seinen Zahlungsanspruch in H366he von 1,3 Mio. DM unmittelbar gegen den 1. FC Kaiserslautern. Nicht etwa sollte die Abl366sezahlung im Innenverh344ltnis zwischen dem abgebenden Verein, dem NK Osijek, der 900.000 DM vereinnahmte, und dem Spieler geteilt werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation FG K366ln aaO). Dass im Arbeitsvertrag B. s mit seinem kroatischen Verein eine Abl366sesumme von 1,2 Mio. DM mit der Verpflichtung zur h344lftigen Teilung bestimmt war, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht in Frage. Denn den Beteiligten blieb es unbenommen, eine h366here Abl366sesumme mit dem aufnehmenden Verein auszuhandeln, was auch angesichts der festgestellten Angebote anderer Vereine nahe lag, und von der Abl366seklausel im Arbeitsvertrag Abstand zu nehmen. F374r den kroatischen Verein war die ausgehandelte Abl366sesumme bereits deswegen 55 - 24 - vorteilhaft, weil sie den nach dem Arbeitsvertrag widrigstenfalls zu erwartenden Betrag um 300.000 DM 374berstieg. Aus diesem Grunde ist auch die in diesem Zusammenhang 204hilfsweise223 erhobene Aufkl344rungsr374ge unbegr374ndet. Die Tatsache, dass zwischen dem NK Osijek, B. und 1. FC Kaiserslautern eine 204Gesamtab-l366sesumme223 von 2,2 Mio. DM vereinbart war und davon dem Spieler 1,3 Mio. DM sowie dem Verein 900.000 DM zukommen sollten, hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die 204Scouting223-Dienstleistungen wertlos waren, wird von der Revision nicht bestritten. 56 cc) Bei Li. durfte sich das Landgericht aufgrund von des-sen Aussage, in der er den Inhalt seiner Selbstanzeige best344tigte, und dem Ablauf der Vertragsverhandlungen von dem Scheincharakter der Entgeltver-einbarung 374ber das Vermarktungsrecht 374berzeugen. 57 dd) Gleiches gilt f374r We. im Hinblick auf dessen Selbstanzei-ge und seine Angaben in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung sowie auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen. Soweit der Angeklagte F. in diesem Zusammenhang die mangelnde Auseinandersetzung des Gerichts mit seiner schriftlichen Einlassung beanstandet, 374bergeht er die Feststellung des Landgerichts, wonach We. s Berater w344hrend der laufenden Vertrags-verhandlungen auf einer Sonderzahlung von insgesamt 4,5 Mio. DM be-stand. Im 334brigen war das Landgericht nicht gehalten, sich mit s344mtlichen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinander zu setzen, der sich umf344nglich zur Sache eingelassen hatte. 58 IV. Revision des Angeklagten H. Die Revision des Angeklagten H. ist unbegr374ndet. 59 1. Die Verfahrensr374gen dringen nicht durch. 60 - 25 - a) Die Besetzungsr374ge versagt aus den unter III. 1. a) genann-ten Gr374nden. 247 70 Abs. 2 GVG ist nicht, auch nicht entsprechend, anwend-bar. 61 b) Die R374ge, die Verlesung der Niederschriften 374ber die rich-terliche Vernehmung des Spielers We. sowie 374ber dessen beim Finanzamt pers366nlich abgegebene Selbstanzeige verletze die Vorschrift des 247 251 StPO, ist unbegr374ndet. Die Voraussetzungen einer Verlesung der Schriftst374-cke gem344337 247 251 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Aus den bereits zur Revision des Angeklagten F. dargelegten Gr374nden durfte das Landgericht von einer endg374ltigen Weigerung des Zeugen We. ausgehen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen. 62 c) Entgegen der auf Verletzung des 247 261 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge konnte der verlesenen Vernehmung des Zeugen We. eine tragf344hige Grundlage f374r die 334berzeugung der Strafkammer entnommen werden, dass der Angeklagte F. dem Zeugen We. zum Schein ein Entgelt f374r die Nutzung seiner Vermarktungsrechte anbot, um ihm das an-sonsten nicht finanzierbare Gehalt zukommen zu lassen. 63 d) Soweit das Landgericht 374ber den Hilfsbeweisantrag zum wirtschaftlichen Wert der Vermarktungsrechte hier betroffener Spieler nicht entschieden hat, bleibt das unsch344dlich, da sich den Urteilsgr374nden entneh-men l344sst, dass das Landgericht diese Beweisbehauptung aus tats344chlichen Gr374nden f374r bedeutungslos hielt (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Hilfsbeweis-antrag 5). Das Landgericht war durch die Beweisbehauptung ersichtlich nicht gehindert, sich aufgrund einer Gesamtw374rdigung der festgestellten Umst344n-de, insbesondere auch zum Zustandekommen des Zusatzvertrages, die 334-berzeugung zu bilden, dass die Beteiligten gar keine Verg374tung f374r die Abtre-tung von Vermarktungsrechten vereinbaren, sondern mit ihren Zahlungen zus344tzliche Gehaltsforderungen der Spieler erf374llen wollten. 64 - 26 - 2. Die auf die Sachr374ge vorgenommene 334berpr374fung des Ur-teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H. ergeben. Das Landgericht hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten F. ausgef374hrt, rechtsfehlerfrei die 334berzeugung gebildet, dass es sich bei dem Vertrag mit der nicht existierenden Firma W. F. R. um ein Scheingesch344ft im Sinne von 247 41 Abs. 2 AO handelte. 65 V. Revision des Angeklagten W. Schlie337lich hat auch die Revision des Angeklagten W. keinen Erfolg. 66 67 1. Die Verfahrensr374gen decken keinen Rechtsfehler auf. a) Die behauptete Verletzung des 247 261 StPO, das Landge-richt habe die im Urteil verwertete schriftliche Auskunft des Bundesamtes f374r Finanzen 374ber die Firma Te. nicht in die Hauptverhandlung eingef374hrt, ist nicht bewiesen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer den Inhalt dieser Auskunft im Wege des Vorhalts an die als Zeugen vernomme-nen Steuerfahndungsbeamten des Finanzamts Kaiserslautern (ProtBd. Bl. 24, 26), an das die Auskunft gerichtet war, eingef374hrt hat (vgl. BGHSt 11, 159, 160). Die Beanstandung, ein derartiger Vorhalt sei nicht vorgenommen worden, muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis f374r die Richtigkeit dieser Behauptung erbracht werden kann. Vorhalte sind als blo337e Vernehmungsbehelfe nicht in das Protokoll aufzunehmen (vgl. BGHSt 21, 285, 286). Dass die Strafkammer andere Vorhalte in die Sitzungsnieder-schrift aufgenommen hat, beweist nicht, dass nicht protokollierte Vorhalte nicht stattgefunden haben. Es widerspr344che der Ordnung des Revisionsver-fahrens, 374ber Vorg344nge, die keine wesentlichen F366rmlichkeiten darstellen und deshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu erheben (BGH wistra 2000, 219, 224). 68 - 27 - Im 334brigen kommt dem Umstand, ob die Firma Te. tats344ch-lich mehr als eine Briefkastenfirma war, in der Gesamtw374rdigung des Falles S. ersichtlich nicht einmal ausschlaggebende Bedeutung zu. 69 b) Die Aufkl344rungsr374ge, mit der die Nichtvernehmung des Zeugen C. S. beanstandet wird, ist schon deshalb unzul344ssig, weil der Beschwerdef374hrer nicht darlegt, woraus sich ergeben soll, dass es sich bei der 204kleinen Unterschrift rechts unten223 auf dem Vertrag vom 16. April 1999 um die Unterschrift des Zeugen C. S. handelt. 70 Abgesehen davon musste sich das Landgericht zu der vom Beschwerdef374hrer vermissten Beweisaufnahme nicht gedr344ngt sehen, und zwar angesichts der als ma337geblich erachteten Umst344nde, dass sich die An-geklagten F. und W. bei den Vertragsverhandlungen weder mit dem Wert des Vermarktungsrechts besch344ftigten noch einen Preis aushandelten, sich dementsprechend 226 obwohl kein Vertreter der angebli-chen Rechteinhaberin anwesend war 226 weder den Vertrag zwischen S. und der Firma Te. vorlegen lie337en noch einen Nachweis 374ber die Existenz dieser Firma verlangten oder eigene Nachforschungen anstell-ten, vielmehr bereit waren, auf die blo337e Behauptung der Rechtsinhaber-schaft hin Zahlungen in H366he von 400.000 DM zu leisten. 71 c) Die R374ge, mit der die anstelle der Vernehmung des Zeugen We. vorgenommene Verlesung der Vernehmungsniederschriften aus dem Ermittlungsverfahren beanstandet wird, ist aus den bereits zu den Revisio-nen der Mitangeklagten ausgef374hrten Gr374nden unbegr374ndet. Das Landge-richt hat rechtsfehlerfrei ein 204nicht zu beseitigendes Hindernis223 im Sinne des 247 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO angenommen. Es war auch nicht gehalten, in die-sem Zusammenhang zu begr374nden, warum es der Verlesung der Verneh-mungsniederschriften den Vorzug gegen374ber einer audiovisuellen (247 247a 72 - 28 - StPO) oder kommissarischen (247 223 StPO) Vernehmung gegeben hat (vgl. BGHSt 46, 73, 78). Auch die R374ge, dass eine derartige Vernehmung unterblieben sei, bleibt erfolglos. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdef374hrer in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hat selbst auch keinen Beweisan-trag auf Vernehmung des Zeugen We. gestellt und sich dem Beweisantrag des Mitangeklagten F. 226 anders als bei anderen Beweisantr344gen, auch im Zusammenhang mit dem Fall We. 226 nicht angeschlossen. 73 Als Aufkl344rungsr374ge begegnet die Beanstandung 226 abgesehen von einer nicht pr344zise bezeichneten Beweistatsache 226 noch weiteren Zul344s-sigkeitsbedenken: Die Revision verh344lt sich nicht dazu, ob der Zeuge We. 374berhaupt zu einer Videovernehmung bereit war. Zu den Aussagen des neu-en Vereinsvorstands J. und von M374. , die We. nach dem Beweisantrag des Mitangeklagten F. zu einer unrichtigen Selbst-bezichtigung verleitet haben sollen, fehlt jeder Vortrag. 74 Abgesehen davon hat das Landgericht hier der ihm obliegen-den Aufkl344rungspflicht dadurch gen374gt, dass es das richterliche Verneh-mungsprotokoll sowie die Niederschritt 374ber die Selbstanzeige verlesen hat. Zwar bestand bei dieser Vernehmung f374r die Verteidigung nicht die M366glich-keit, Fragen an den Zeugen zu richten; auch war We. im Rahmen die-ser Beschuldigtenvernehmung nicht wie ein Zeuge zur Wahrheit verpflichtet gewesen. Er war jedoch am 15. August 2003 freiwillig zur Abgabe einer Selbstanzeige nach Deutschland gekommen und hatte sich dabei selbst schwer belastet. Bei dieser Ausgangslage und unter Ber374cksichtigung der gesamten Beweislage bestanden f374r die Strafkammer keine dr344ngenden An-haltspunkte daf374r, der Zeuge We. werde bei einer erneuten Vernehmung seine Aussage 344ndern und von seinem Gest344ndnis abweichen. Das Landge-richt hat danach auch ohne kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung auf tragf344higer Tatsachengrundlage den Vertrag 374ber den Erwerb der Ver- 75 - 29 - marktungsrechte dahin gew374rdigt, dass der Zeuge We. mit Abschluss die-ser Vereinbarung get344uscht, nicht aber bei seiner Selbstanzeige die Un-wahrheit gesagt hat. d) Die Beanstandung unterbliebener 226 auf Beweisantrag des Angeklagten F. , wie ausgef374hrt, rechtsfehlerfrei zur374ckgewiesener 226 Vernehmung des Zeugen Mat. ist unbegr374ndet. Dass das Landgericht anderen Beweisantr344gen, die ebenfalls die Glaubw374rdigkeit des Zeugen We. zum Gegenstand hatten, nachgegangen ist, verpflichtete die Straf-kammer nicht, hier in gleicher Weise zu verfahren. 76 2. Die Sachr374ge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 77 Hinsichtlich der Haupttaten wird auf die Ausf374hrungen zu den Revisionen der Angeklagten F. und H. verwiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers ist den Urteilsgr374nden zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Angeklagte W. an diesen Taten betei-ligte und ma337geblich zum Taterfolg beitrug. 78 Auch die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Insbesondere begegnet die 334berzeugungsbildung der Strafkammer im Fall der Verpflichtung des luxemburgischen Nationalspielers S. keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten Beweisanzeichen nahe liegende Schl374sse gezogen. Auch wenn einzelne Indizien f374r sich allein nicht ausreichen w374rden und sich einzelne Umst344nde auch anders erkl344ren lie337en, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund einer Gesamtw374rdigung der festgestellten Umst344nde die 334berzeugung vom Wissen des Angeklagten W. bilden, dass es sich bei dem Ver-trag mit der Firma Te. um ein Scheingesch344ft handelte. 79 Im Falle der Verpflichtung des Spielers We. durfte das Land-gericht seine 334berzeugung von der Einbindung des Angeklagten W. 80 - 30 - in den Tatplan, Lohnsteuer bez374glich der Sonderzahlung an We. zu hin-terziehen, auch auf R374ckschl374sse aus W. s sp344terer L374ge ge-gen374ber dem Angestellten G. st374tzen, der Aufsichtsrat habe dem Zusatz-vertrag zugestimmt. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verpflichtung dieses Spielers bei Ber374cksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar - 31 - war und deshalb die anderen Aufsichtsratsmitglieder bei Kenntnis der wah-ren Umst344nde ihre Zustimmung versagt h344tten, was dem Angeklagten be-kannt war. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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