5 StR 164/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Potsdam vom 22. Januar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu ei-ner Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin zu tragen. Ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte nach dem mit dem Vor-satz anschlie337ender Ertr344nkung gef374hrten Angriff mit dem Elektroschockge-r344t auf die Gesch344digte K. N. vom 1. Januar 2004 seinen T366tungs-vorsatz nicht aufgegeben (UA S. 11). Deswegen steht auch die dadurch ver-wirklichte gef344hrliche K366rperverletzung zum Mordversuch in Tateinheit. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab und erh344lt die Gesamtstra-fe als Einzelstrafe aufrecht (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 22). Im Hinblick auf den Tatzeitraum von knapp eineinhalb Jahren, in-nerhalb dessen der Angeklagte das Opfer zun344chst ertr344nken wollte und ihm dann in einer Vielzahl von Einzelakten Gifte verschiedenster Art zugef374hrt hat, um es zu t366ten, schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht im Ergeb-nis eine geringere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn es das Konkurrenz-verh344ltnis zutreffend beurteilt h344tte. - 3 - Im Blick auf den Strafausspruch sieht der Senat in dem besonders gelager-ten Fall noch keinen Anlass, ohne jede entsprechende Beanstandung allein auf die Sachr374ge die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit ohne Bei-ziehung eines Sachverst344ndigen zu beanstanden (vgl. dazu allerdings BGHR StPO 247 244 Abs. 2 Sachverst344ndiger 21). Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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