5 StR 164/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366rlitz vom 18. Dezember 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adh344sionskl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angesichts der Alkoholgew366hnung und des Leistungsverhal-tens des Angeklagten schlie337t der Senat eine Aufhebung der Schuldf344higkeit im Fall II.2 der Urteilsgr374nde aus. Der Schuldspruch hat daher trotz der fehlerhaften Berechnung der Blutalkoholkonzentration (UA S. 23) Bestand. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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