ECLI:DE:BGH:2017:110117B5STR164.16.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 303b Abs. 1 Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rec htswidrigen Zwecken dient. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 5 StR 164/16 LG Leipzig ECLI:DE:BGH:2017:110117B5STR164.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 164/16 vom 11. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrech tlich geschützter Werke u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angekl agten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.A der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von u r- heberrechtlich geschützten Werken in 601 tat einheitlichen Fä l- len schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäß i- gen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 606 ta teinheitlichen Fällen, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2 . 284 tateinheitlichen Fällen, wegen Computersabotage, wegen Beihilfe zur Computersabotage und wegen Nöt i- gung in zwei tateinheitlichen Fällen zu e iner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls - und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Sachbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts de n aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 4 - I. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Taten II.A und II.D wirkte der Angeklagte an dem Internetportal k . und dem Nachfolg epo r- tal ki . mit, die jeweils in großer Zahl zielführende Querverweise (Links), zu im Internet bereitgestellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilmen und Fernsehserien anboten. Die Portale boten Dr itten (Uploadern), die sich Raubkopien verschafft hatten, die Möglichkeit, nach einer Registrierung Links zu den für die Verbre i- tung über die Portale bearbeiteten und sodann hochgeladenen Raubkopien (Upload) in das Angebot des jeweiligen Internetportals ei nzustellen, wo sie nach einer Überprüfung im Auftrag der Plattformbetreiber freigeschaltet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Plattformen boten ihren Nu t- zern die illegal kopierten Filme und Fernsehserien zum Herunterladen (Dow n- load ), vor allem aber auch zum Ansehen im Internet (Streaming) an, bei dem nicht der gesamte Film heruntergeladen wird, sondern beim Nutzer in beständ i- gem Fluss kleine Datenpakete ankommen, zeitweise gespeichert und zur Wi e- dergabe genutzt werden. Durch den Bet rieb der Portale wurden erhebliche G e- winne aus Werbeeinnahmen erzielt . Bei der Tat II.A unterstützte der Angeklagte die gesondert verfolgten B e- treiber des Internetportals k. ab März 2009 in 601 Fällen insbesondere dadurch, dass er unter Nutzung s einer umfangreichen IT - Kenntnisse erhebliche Sicherheitslücken des Portals schloss, Aktualisierungen (Updates) auf zwei Servern vornahm und ein Konzept zur Erstellung von Sicherungskopien von den Inhalten des Portals entwickelte und mit ausführte. 2 3 4 - 5 - Nach Abschaltung dieses Internetportals schuf und betrieb der Angekla g- te selbst federführend mit zwei weiteren gesondert verfolgten Mittätern das ve r- gleichbare, in der Aufmachung sehr ähnliche Nachfolgeportal ki. , das ebenfalls darauf ausgerichtet war, hohe Gewinne aus Werbeeinnahmen abz u- werfen (Tat II.D). b) Das Landgericht hat das arbeitsteilige Vorgehen der jeweiligen Betre i- ber der Internetportale insbesondere gemeinsam mit den Uploadern als mitt ä- terschaftliche Verwirklichung der (gewerbsmäßigen) u nerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Tatbestandsvariante des Ve r- vielfältigens gewertet (§ 106 Abs. 1 Var iante 1 UrhG). Dem gemeinschaftlichen Handeln lag nach Auffassung des Landgerichts ein gemeinsamer, der Umse t- zung des Ge schäftskonzepts der Zurverfügungstellung von Raubkopien im I n- ternet dienender Tatentschluss zugrunde. Es hat den Betreibern des Portals daher die von den Uploadern vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet und den Angekla gten wegen seiner U n- terstützungshandlungen bei der Tat II.A als Gehilfen, bei der Tat II.D angesichts seiner Tätigkeit als Portalbetreiber als Mittäter der gewerbsmäßigen unerlau b- ten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken verurteilt. 2. a) Zu r Tat II.C hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Ang e- klagte unter Einsatz seiner ausgeprägten IT - Fähigkeiten und seiner Erfahru n- gen als Computer - Hacker die Zugangsdaten für die Internetadresse des ebe n- falls den Zugang zu Raubkopien bietenden Haup tkonkurrenzportals m . verschaffte. Diese gab er einem der gesondert verfolgten Betreiber von k. weiter, der damit Manipulationen an der IP - Adresse des anderen Portals vo r- nahm oder vornehmen ließ. Diese führten dazu, dass das Konkurrenzportal an 5 6 7 - 6 - den besonders besucherstarken Weihnachtstagen des Jahres 2010 für Inte r- netnutzer nicht erreichbar war, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Bei der Tat II.E führte der Angeklagte zusammen mit einem der geso n- dert verfolgten Mitbetreiber von ki. gezielte Angriffe zur Überlastung des Zugangs zu dem gleichermaßen auf urheberrechtswidrige Inhalte bezogenen Konkurrenzportal v. d eines nicht unerheblichen Zeitraums im Juni 2011 für Internetnutzer nicht erreichbar war. b) Das Tätigwerden des Angeklagten bei den Taten II.C und II.E hat das Landgericht als Computersabotage gemäß § 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB (Tat II.E) bzw. als Beihilfe zur Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 303a Abs. 1 StGB (Tat II.C) gewertet. Für eine Strafbarkeit nach § 303b StGB sei unerheblich, dass es sich bei den beeinträchtigten Internetpo r- talen um solche gehandelt habe, die Zugang zu rechtswidrig vervielfältigten I n- halten geboten hätten. Auch darauf beziehe sich de r strafrechtliche Schutz (UA S. 156, 165). II. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Annahme einer mittäterschaftlich begangenen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Ver wertung von urheberrechtlich geschützten Werken (in der Ta t- bestandsvariante des Vervielfältigens) im Fall II.D und der Beihilfe hierzu im Fall II.A hält rechtlicher Überprüfung stand. 8 9 10 11 - 7 - a) Das Landgericht hat in zutreffender Weise das Hochladen der Vide o- dateien durch die Uploader als (erste) Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 106 Abs. 1 Var iante 1 UrhG angesehen (vgl. Reinbacher, NStZ 2014, 57, 60 f.; demgegenüber hatte das L andgericht Leipzig, ZUM 2013, 338, 345 die Tatbestandsvariante der öffentli chen Wiedergabe bejaht). Hieran hat sich der Angeklagte im Fall II.D als Mittäter beteiligt; im Fall II.A war er Gehilfe der ihre r- seits in Mittäterschaft mit den Uploadern tätigen Plattformbetreiber von k. . b) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eig e- nen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eig e- ne n Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Wi l- lensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht auf Grund einer we r- tenden Gesamtbetrachtung a ller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebl i- che Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich a uch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mi t- wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestand s- verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unte r- stützungs handlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 1 StR 344/15, NStZ - RR 2016, 136, 137; vom 4. Februar 2016 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400, 401; vom 29. September 2015 3 StR 336/15, NStZ - RR 2016, 6, 7 mwN). 12 13 - 8 - c) Gemessen hieran begegnet es ke inen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Betreibern der Internetportale die von den Uploadern vorg e- nommenen Vervielfältigungshandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet und den Angeklagten im Fall II.D wegen mittäterschaftlicher Verwirklichung der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich gesc hützter Werke (§ 106 Abs. 1 V a- riante 1 UrhG) verurteilt hat. In seine umfassende Gesamtwürdigung hat das Landgericht insbesond e- re eingestellt, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Portalbetreiber m it den bei ihnen registrierten, oft seit vielen Jahren gewerblich als Raubkopierer tätigen Uploadern (UA S. 46) in der Weise arbeitsteilig zusammenwirkten, dass sie mit ki. eine Nachfolgeplattform zu k. bereitstellten und betrieben und die vo n ihnen oder in ihrem Auftrag geprüften und freigeschalteten Links zu von den Uploadern zu diesem Zwecke vervielfältigten Filmen dort präsentierten. Diese Handlungen dienten dem gemeinsamen Ziel, sich mit der Verwirklichung des allen Beteiligten bekannten Geschäftsmodells, nämlich der Generierung erheblicher Werbeeinnahmen durch kostenlose Versorgung von Nutzern mit neuesten Filmen (UA S. 145 f.) unter Verletzung der jeweiligen Urheberrechte, in großem Stil persönlich zu bereichern. Ohne die Tatbeiträge der Betreiber der Internetplattform waren die Vervielfältigungshandlungen der Uploader zwar möglich, aber bezogen auf das verfolgte Ziel sinnlos. Denn ohne die Bekann t- gabe der jeweiligen Zieladressen (Links) waren die vervielfältigten Filme im I n- ternet nicht ohne Weiteres auffindbar (vgl. Reinbacher aaO). Erst durch die Herstellung der Abrufmöglichkeit durch Veröffentlichung der Links auf ki. materialisierte sich die durch den Upload der Raubkopien zwar bereits vollend e- te, bis dahin aber faktisch folgen lose Urheberrechtsverletzung in der digitalen Außenwelt. 14 15 - 9 - Auch die konkurrenzrechtliche Behandlung dieser unter anderem aus Aufbau und Betrieb des Internetportals bestehenden Tatbeiträge (UA S. 162) als uneigentliches Organisationsdelikt hält rechtli cher Prüfung stand (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334). d) Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen rechtlichen Bede n- ken, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat II.A der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken schuldig gesprochen hat. Seine Unterstützungshandlungen für den von ihm als rechtswidrig erkannten und gewollten Betrieb der Streaming - Plattform bezogen sich auf die (tateinheitlich zusammentr effende) mittäterschaftliche Verwirklichung des § 106 Abs. 1 UrhG durch deren Betreiber und sind vom Landgericht rechtlich zutreffend als eine Beihilfetat gewürdigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112; LK - StGB/Sc hünemann, 12. Aufl., § 27 Rn. 22 f.; LK - StGB/Roxin, 11. Aufl., § 27 Rn. 16 ff.). 2. Die Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Computersabotage bei den T a- ten II.C und II.E hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie fußt auf der zutreffe n- den rechtlichen Erwägung des Landgerichts, dass es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b StGB unerheblich ist, ob sich die Sabotagehan d- lungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen. Für das Vorliegen von Rechtfertigun gs - oder Schuldau s- schließungsgründen bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass § 303b StGB nur auf Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit rechtstreuem Verhalten Anwendung finden soll. Die Gesetzesbegründung b e- i- 16 17 18 19 - 10 - i- en Geschädigten an, dass dies bei der Datenverarbeitung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit a n- zunehmen sein werde. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung d a- hin, dass dies nur bei rechtmäßigen Tätigkeiten gelten solle, ist nicht erkennbar (BT - Drucks. 16 /3656 S. 13). t- u- gust über Computerkriminalität vom vom 5. November 2008, BGBl. II S. 1242) lässt nicht die Zielsetzung erkennen, Datenverarbeitung nur im legalen Kontext gegen kriminellen Zugriff schützen zu wollen. Es umfasst die Verpflichtung der Mitgliedstaa ten bestimmte Eingriffe in Computersysteme unter Strafe zu stellen; eine Möglichkeit, strafrechtliche Ah n- dung auf die Beeinträchtigung legal genutzter Computersysteme zu beschrä n- ken, ist dort nicht eröffnet (Art. 3 und 5 des Übereinkommens). In gleicher We i- se verlangen es der durch die Neufassung des § 303b StGB ebenfalls umg e- setzte Rahmenbeschluss 2005/222/JI vom 24. Februar 2005 (ABl. EU L 69 vom 16. März 2005, S. 67) und die diesen Rechtsakt ersetzende Richtlinie 2013/40/EU vom 12. August 2013 (ABl. EU L 218 vom 14. August 2013, S. 8) einschränkungslos, unbefugte Eingriffe in Informationssysteme ohne Differe n- zierung nach der Rechtmäßigkeit des Einsatzzwecks des Systems unter Strafe zu stellen. Entsprechende Einschränkungen wären auch mit den Zielen dieser Rechtsakte unvereinbar, die Sicherheit der Netze und Informationen umfassend zu gewährleisten und eine sichere Informationsgesellschaft zu schaffen (vgl. die jeweiligen Erwägungsgründe). 20 - 11 - 3. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts is t der Schuldspruch allerdings in der vorgenommenen Weise zu ändern, wobei der Senat angesichts der verbleibenden Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Urheberrechtsverletzungen ausschließt, dass die Strafkammer für diese Tat auf eine geringere Freihei tsstrafe erkannt hätte. Mutzbauer Schneider Dölp Berger Mosbacher 21
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