5 StR 165/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholtenmassiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches er-weist sich die im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenenBeurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende Vernei-nung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber nochnicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung desAngeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Ent-scheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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