5 StR 165/06 (alt: 5 StR 469/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten und auf Antrag der Bun-desanwaltschaft werden die Gesamtstrafausspr374che im Ur-teil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 nach 247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO 226 unter Teilab344nde-rung der Einzelstrafen nach Ma337gabe der Beschlussgr374nde 226 dahin abge344ndert, dass die Angeklagte F. 226M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten und der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt sind; die Vollstreckung bei-der Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bew344hrung ausgesetzt. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, jedoch wird die Geb374hr jeweils um ein Viertel erm344337igt. Jeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten tr344gt die Staatskasse. G r 374 n d e Das Landgericht hatte die Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli 2004 wegen Steuerhinterziehung in 90 F344llen, wegen Vorenthaltens von Ar-beitsentgelt in zw366lf F344llen und wegen Betruges in 48 F344llen bei einer Einsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe zu Gesamtfreiheitsstra-fen von drei Jahren bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Re- 1 - 3 - visionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. M344rz 2005 226 5 StR 469/04 wegen eines Er366rterungsmangels dieses Urteil im Schuld-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-klagten wegen Steuerhinterziehung in 90 F344llen verurteilt worden waren, so-wie in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen. Nunmehr hat das Landge-richt bei gleichlautenden Schuldspr374chen und einer Einsatzstrafe von jeweils einem Jahr und f374nf Monaten Freiheitsstrafe die Angeklagte F. 226M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. 226 wiederum unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung 226 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Revisionen sind aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu den Schuldspr374chen im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. Die Einzelstrafausspr374che zu den Steuerhinterziehungs-delikten leiden indes zum Teil an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Land-gericht hat bei der Strafzumessung nicht hinreichend bedacht, dass es we-gen des in 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots grunds344tzlich daran gehindert ist, h366here Einzelstrafen als diejenigen in dem aufgehobenen Urteil zu verh344ngen. Hieran 344ndert sich auch dann nichts, wenn es 226 wie vorliegend 226 infolge anderer, ebenfalls zul344ssiger Sch344tzungen zu Ver-schiebungen des Schuldumfangs in andere Besteuerungszeitr344ume kommt; auch in solchen F344llen bleibt die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmte prozessuale Tatbegrenzung verbindlich. Der Senat hat daher auf Antrag der Bundesanwaltschaft die betroffenen Einzelstrafen 226 soweit es sich um Geldstrafen handelt, unter Beibehaltung der bisherigen Tagessatzh366he 226 auf das jeweils zul344ssige H366chstma337 herabgesetzt. Dies betrifft im Einzelnen folgende 226 f374r beide Angeklagte gleichlautende 226 Einzelstrafen: 2 - 4 - - 5 - Umsatzsteuerhinterziehung: 3 Fall 1: sieben Monate statt neun Monate Freiheitsstrafe Fall 2: acht Monate statt ein Jahr Freiheitsstrafe Fall 3: acht Monate statt ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe Fall 4: acht Monate statt ein Jahr f374nf Monate Freiheitsstrafe F344lle 9, 10, 13, 22, 25 und 26: jeweils 90 Tagess344tze statt 150 Tagess344tze Geldstrafe Fall 18: 50 Tagess344tze statt 90 Tagess344tze Geldstrafe Fall 19: 25 Tagess344tze statt 90 Tagess344tze Geldstrafe F344lle 23 und 24: jeweils 100 Tagess344tze statt 150 Tagess344tze Geldstrafe 4 Lohnsteuerhinterziehung: F344lle 2, 5, 11 bis 14, 19, 24 und 43: jeweils 70 Tagess344tze statt 90 Tagess344tze Geldstrafe F344lle 21, 36, 39, 40, 42, 45 bis 47: jeweils 90 Tagess344tze statt 150 Tagess344tze Geldstrafe F344lle 32, 37, 38 und 41: jeweils 120 Tagess344tze statt 150 Tagess344tze Geldstra-fe. Die vom Landgericht versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe in Fall 44 hat der Senat nachgeholt und auf Antrag der Bun-desanwaltschaft eine Einzelstrafe in der im ersten Urteil verh344ngten H366he 5 - 6 - (150 Tagess344tze Geldstrafe) festgesetzt. Die auf UA S. 37 zu C. II. 2 Fall 1 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entf344llt; f374r diese Tat (Lohnsteuerhinterziehung Fall 1) hat das Landgericht bereits auf UA S. 36 unter der Bezeichnung 204Tatkomplex C. II. 2 (Lohnsteuer) Fall 27223 eine Einzelstrafe von 60 Tagess344tzen Geldstrafe verh344ngt. Mit Blick auf die H366he der Einsatzstrafe von nunmehr nur noch jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe (C. II. 3 F344lle 3 und 4 226 Einkommens-teuerhinterziehung 1996 und 1997) und die jeweils reduzierten Einzelstrafen hat der Senat, dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend, auf die tenorier-ten Gesamtstrafen erkannt, deren Vollstreckung nach 247 56 Abs. 1 und 2 StGB aufgrund der im angefochtenen Urteil zu den pers366nlichen Verh344ltnis-sen getroffenen Feststellungen 226 auch mit Blick auf die durch die Urteilsauf-hebungen entstandenen weiteren erheblichen Verz366gerungen 226 jeweils zur Bew344hrung auszusetzen ist. 6 Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann den Bestand des Urteils insgesamt gef344hrden, wenn 226 wie hier 226 die Nummerie-rungen der Taten in den Feststellungen und bei der Strafzumessung derart voneinander abweichen, dass die Ermittlung der f374r die Einzeltaten verh344ng-ten Strafen kaum ohne eine vollst344ndige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts m366glich ist. Gleiches gilt dann, wenn 226 wie hier 226 Tatkomplexe bei der Strafzumessung falsch bezeichnet werden und somit eine Zuordnung der Einzelstrafen zu den festgestellten Taten weiter erschwert wird. Der Senat hat sich bei der von ihm vorgenommenen Einzel-straffestsetzung an den Bezeichnungen der Taten in den Urteilsfeststellun-gen orientiert und die aufgezeigten Darstellungsm344ngel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet. 7 - 7 - Das bisherige Tatgericht wird die Beschl374sse nach 247 268a StPO zu veranlassen haben. 8 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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