5 StR 165/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausge-nommen sind die Feststellungen zum 344u337eren Tatgesche-hen; insoweit wird die weitergehende Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. Ap-ril 2007 ausgef374hrt: 2 204Die aufgrund der allgemeinen Sachr374ge gebotene Nachpr374fung des Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tat-vorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erl344uterte Auffassung der Strafkammer, die 202Feststellungen zum subjektiven Tatbestand222 erg344ben 202sich zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt222 (UA S. 15), kann in 3 - 3 - Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Gesch344digten nicht geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 226 3 StR 358/02 226 in StV 2003, 393). Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflich-tung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzu-legen.223 Dem stimmt der Senat zu. 4 Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos. 5 6 Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des 247 176 StGB nicht feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der 247247 179, 182 und 185 StGB zu pr374fen sein. Er wird 226 ohne dass dies gegebenenfalls zur Strafmilderung f374hren m374sste 226 erneut das Vorliegen der Voraussetzun-gen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zu pr374fen haben. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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