5 StR 165/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Mai 20 11 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 beschlossen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorlieg t, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof B . zu rechtfertigen. G r ü n d e Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B . hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Si t zungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war. Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzune h men, dass de r Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingeno m menheit störend beei n flussen kann (vgl. Meyer - Goß ner, StPO, 53. Aufl. , § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung b etrifft das von unabhängigen Richtern e r lassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters 1 2 - 3 - nich t zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig gewo r den war). Raum Brause Sch neider König Bellay
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