5 StR 166/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revis i - onsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Götti n - gen vom 4. März 2002, durch den die Revision des Ang e - klagten gegen das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom 10. Januar 2002 als unzulässig verworfen wurde, wird nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die z u - treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. April 2002 wird Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Häger Raum Bra use Schaal
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