5 StR 166/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in sechs F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Ma337regel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das nach Auslegung (247 300 StPO) auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2007 und dem 4. Juni 2008 seine Lebensgef344hrtin in sechs F344llen in massiver Weise. So schlug er ihr einen Schl374sselbund gegen die Stirn, trat mit stahlkappenbewehrten Schuhen gegen ihren Oberk366rper und in ihren Unterleib, stach ihr mehrmals mit einem Dolch in die Oberschenkel, schlug ein Fahrradschloss gegen ihre Brust, versetzte ihr Schl344ge und Tritte, riss ihre Ohrringe aus den Ohren und w374rgte sie mit einem zuvor abmontier- 2 - 3 - ten Duschschlauch bis zur Bewusstlosigkeit. Bei jeder der Taten war der An-geklagte erheblich alkoholisiert, bei der letzten Tat wies er eine Blutalkohol-konzentration von 2,5 Promille auf. 2. Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, da die Er-366rterung der Strafrahmenbestimmung und des Vorwegvollzugs der Ma337regel durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenngleich der Strafaus-spruch f374r sich nicht 374bersetzt erscheint. 3 Das Landgericht hat bei allen Taten zwar eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisie-rung angenommen, eine Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgef374hrt, dass der Angeklagte seine Neigung zu aggressiven 334bergriffen auf andere Personen im alkoholisierten Zustand gekannt habe und der Alkoholkonsum f374r ihn 204beherrschbar223 gewe-sen sei. Demgegen374ber hat es 226 insoweit den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen folgend 226 einen Hang des Angeklagten zum Konsum von Alkohol im 334berma337 im Sinne des 247 64 StGB angenommen und entgegen 247 67 Abs. 2 StGB gem344337 247 67 Abs. 1 StGB den uneingeschr344nkten Vorwegvoll-zug der Ma337regel angeordnet, da das festgestellte Abh344ngigkeitssyndrom von Alkohol der alsbaldigen Behandlung bed374rfe. Dies steht in einem 226 von der Strafkammer auch nicht durch weitere Erw344gungen aufgel366sten 226 Span-nungsverh344ltnis zur Feststellung, der Alkoholkonsum sei f374r ihn 204beherrsch-bar223 gewesen. Es l344sst besorgen, dass die Strafkammer einerseits bei der Pr374fung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu gew344hren ist (vgl. hierzu BGHSt 49, 239), und andererseits bei der Anordnung der Voll-streckungsreihenfolge von einem unterschiedlichen Ausma337 der Abh344ngig-keit des Angeklagten ausgegangen ist. 4 - 4 - Der Senat hebt neben dem Strafausspruch die Ma337regelanordnung insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Pr374fung der Rechtsfolgen zu erm366glichen. 5 Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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