BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 166/14 vom 23. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten geg en das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Anordnung einer Nichtanrechnung von Zahlungen en t- fällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus d em Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 30. September 2013 geleistet wurden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Die von der Strafvollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 StGB vorzunehme n- de Anrechnung ist obligatorisch. Fü r ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs.1 Satz 2 StGB) nach Art. 103 Abs. 3 GG kein Spielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Jan u ar 1967 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Schneider Dölp König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy