BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 166/15 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2015 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ric hts Göttingen vom 12. Januar 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ve r- urteilt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer d es Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und ihn im Übrigen fre i- gesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat E r- folg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine Lebensgefährtin, die Nebenklägerin W , am 3. Juni 2013 im Rahmen einer Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung zweimal an den Haaren gepackt und niedergerissen, so dass sie mit ihrem Kopf auf den Boden schlug. Hierdurch erlitt sie Kopfschmerzen und ein leichtes Schwindelg e- fühl. Das Landgericht war insoweit von der Richtigkeit der Angaben der Nebe n- klägerin überzeugt. 1 2 - 3 - 2. Vom Vorwurf, der Nebe nklägerin bereits Mitte Mai 2013 mit einem Jagdmesser blutige Schnittwunden zugefügt und sie zu vergewaltigen versucht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht führte hierzu beweiswürdigend aus, dass nicht sicher feststehe, dass ein solches Geschehen überhaupt stattgefunden habe. Die A n- g- Verges t- gestellten Tat am 3. Juni 2013 habe die Nebenklägerin den Vorfall im Mai 2013 r- schie d ntierte Schnittwunde im Brustbereich habe ihre Aussage stützen können; jedoch sei die Frage offen geblieben, w a- 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie der besonderen Beweislage nicht gerecht wird. a) In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und nur die A n- gaben eines einzigen Tatzeugen zur Verfügung stehen, mithin die Entsche i- dung allein davon abhängt, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die U r- teilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einb e- zogen hat (s t. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2 9. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f. mwN). Dies gilt besonders, wenn der einzige Bela s- 3 4 5 6 - 4 - tungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage li e- gende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch z u glauben (BGH aaO). Diesen erhöhten Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. n- den Angeklagten wegen des Vergewaltigungsvorwurfs aufgrund von Defiziten in der Aussage der Nebenklägerin als nicht überführt angesehen. Der Nebenkl ä- gerin wird eine bewusste Falschaussage unterstellt, obwohl eine Schnittwunde im Brustbereich objektivierbar war. Den möglichen Beweggrund für eine solche Falschaussage erörtert die Strafkammer jedoc h nicht hinreichend. Sie erwägt zwar, dass die Nebenklägerin wegen der zum Tatzeitpunkt bestehenden Tre n- e- sic h zu rächen. Indes habe die Nebenklägerin den Angeklagten nicht einseitig belastet, sondern auch positiv über ihn berichtet; die geschilderten gewalttät i- gen Übergriffe seien die ersten gewesen. c) Diese Erwägungen des Landgerichts, mit denen es ein Fals chbela s- tungsmotiv der Nebenklägerin hinsichtlich der Körperverletzungshandlung am 3. Juni 2013 verneint, greifen zu kurz. Es ist zum einen nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Motivlage der Nebenklägerin zw i- schen behaupteter Verg ewaltigung und der Körperverletzung am 3. Juni 2013 verändert hat. Zum anderen relativiert der Umstand, dass die Nebenklägerin den Angeklagten nicht einseitig belastet habe, ein mögliches Falschbela s- 7 8 - 5 - tungsmotiv nicht. Das Landgericht hätte daher die für die Vergewaltigungsa n- zeige bestehende Motivlage eingehender in die Aussageanalyse hinsichtlich der abgeurteilten Tat einbeziehen müssen. 4. Die Sache bedarf daher unter Bewertung aller von der Nebenklägerin erhobenen Vorwürfe neuer Verhandlung. Das neue Tatgericht wird bei unve r- änderter Beweislage gegebenenfalls zu prüfen haben, ob gewichtige Umstände außerhalb der Aussage der Nebenklägerin vorliegen, die es ermöglichen wü r- den, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung auf ihre Ang a- ben zu s tützen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 9
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