ECLI:DE:BGH:2016:070716U5STR166.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 166/16 vom 7. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Jul i 201 6 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwäl tin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt E. als Verteidiger, Rechtsanwältin P . als Vertreterin der Nebenklägerin M . , Rechtsanwältin Ei. als Vertreterin der Nebenklägerin G . , Justiz haupts ekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. September 2015 im Gesamtstrafen - ausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer V erhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a ndere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispru ch im Übrigen w e- gen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverle t- zung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestüt zten Revision wendet sich die Staatsanwal t- schaft dagegen, da ss das Landgericht in drei Fällen des schweren Mensche n- 1 - 4 - handels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Fälle 1, 3/4 und 7) neben g e- werbsmäßiger Begehung (§ 232 Abs. 1 Satz 2, § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB) nicht auch den Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Form der Anwe n- dung von List oder Gewalt bzw. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen hat. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung hinsichtlich der E inzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. 1. Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Bewertung in den Fällen 1, 3/4 und 7 und gegen die Einzelstrafaussprüche zeigen keinen Rechtsfehler auf . Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. 2. Der Ausspruch über die Gesamtstraf e hat hingegen keinen Bestand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es i st seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent - und belastenden Umstände festzustellen, sie zu b e- werten und gegeneinander abzuwä gen. Das Revisionsgericht kann nur eingre i- fen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgl eich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräu m- ten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausg e- schlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese G rundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Beme s- sung 5). Hierbei sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB unter Beachtung des A s- 2 3 4 - 5 - perationsprinzips die Person des Täters und die ei nzelnen Straftaten in einem gesonderten Strafzumessungsvorgang zusammenfassend zu würdigen. b) Gemessen daran ist die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. Zwar konnte es bei dem Abwägungsvorgang ohne Rechtsfe h- ler auf die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der einbezogenen Freiheitsstrafe Bezug i- ven, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf Grun dlage eines ei n- heitlichen umfassenden Tatplans begangenen Einzelakte nach immer gleichem f- fend. aa) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erstreckten sich die gew ichtigen Straftaten des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zeitlich von Sommer 2007 bis Mitte 2011, die Fälle der versuchten Nötigungen gegenüber einer der Geschädigte n bis Juli 2013. Ein enger zeitl i- cher Zusammenhang ist daher nicht gegeben. bb) Das Landgericht hat bei seiner Bewertung ferner die besonderen Umstände der Einzeltaten zueinander unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht nicht erörtert, dass die abgeurteilten Stra f- taten und die der einbezogenen Strafe zugrundeliegende Tat sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von vier Geschädigten richteten. Die Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern mehrerer Geschädigter prägt jedoc h vo r- liegend das Gesamtbild der Taten. Dieser Umstand hätte daher als bestimme n- der Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der G e- n- 5 6 7 - 6 - och das gewerbsmäßige Handeln des Ang e- klagten etwas zu ändern (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 5 StR 387/15, NStZ - RR 2016, 105, 106). 3. Das neue Tatgericht wird daher die Gesamtstrafe erneut festzusetzen haben. Die getroffenen Feststellunge n sind von dem Wertungsfehler nicht b e- troffen; sie können deshalb bestehen bleiben und durch ihnen nicht widerspr e- chende Feststellungen ergänzt werden. Darüber hinaus wird das Tatgericht den versehentlich unterbliebenen Maßstab für die Anrechnung der vom A ngeklagten erlittenen Auslieferungshaft zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Sander König Berger Bellay Feilcke 8
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