5 StR 167/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Zwickau vom 18. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit deren Einfuhr und des unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Unabhängig von der Frage, ob nur zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 4 StR 284/99 ; dem folgend Senatsbeschluß v om 4. April 2000 5 ARs 20/00 ), rechtfertigt das konkret festgestellte Verhäl t - nis zwischen dem in tatrichterlich vertretbarer Wertung bereits als Mittäter angesehenen Angeklagten und dem Haupttäter Z nicht die Annahme einer Bandenabrede gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG. Zwischen den Fällen 4 und 5 besteht wegen festgestellter einheitl i - cher Lieferabrede bei sukzessiver Erfüllung (UA S. 9) eine Bewertungsei n - - 3 - heit; die Gesamtliefermenge erreicht für die zusammengefaßten Fälle den Grenzwert des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wenig wie im Fall 3. Die gebotene Schuldspruchänderung läßt den Strafausspruch unb e - rührt. Das Landgericht ist in jedem Einzelfall unter nochmaliger Milderung der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einem Strafrahmen zwischen einem Monat und drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Auch in den drei Fällen bloßer Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kommt ein milderer Strafrahmen nicht in Betracht. Bei den Einzelstrafen hat sich das Landgericht wie die Verhängung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheit s - strafe in dem (im Gegensatz zu Fall 1) nicht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG qualifizierten Fall 2 erweist ohne Rechtsfehler ersichtlich maßgeblich an der Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts orientiert. Daß der Tatrichter ohne die Annahme einer Bande zu noch milderen Einzelstrafen und bei Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für den im Fall 4 aufgehenden Fall 5 zu einer noch geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als einer solchen von zwei Jahren und neun Monaten hätte gelangen können, ist un- - 4 - geachtet aller Milderungsgründe bei den auch gewichtigen Erschwerung s - gründen des unter Mißbrauch seiner beruflichen Stellung als Polizist ha n - delnden Angeklagten sicher auszuschließen. Tepperwien Basdorf Schluckebier Gerhardt Raum
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