5 StR 167/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 16. Juli 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldf344higkeit durch die sachverst344n-dig beratene Strafkammer hin. Zwar ist der Ausschluss eines sexuellen Sa-dismus mit der Wendung, es l344gen hierf374r keine hinreichenden Anhaltspunk-te vor, angesichts des Tatbildes und der Vorverurteilungen kaum nachvoll-ziehbar. Auch die Hilfserw344gung, eine solche St366rung habe jedenfalls keinen Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt, da es sich um eine geplante Tat und nicht um einen impulsiven Durchbruch sexueller Phantasien gehandelt habe, vermag nicht zu 374berzeugen. Der Senat kann jedoch dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde 226 insbesondere der Schilderung der Lebensum-st344nde des Angeklagten 226 hinreichend entnehmen, dass der Grad einer m366g-licherweise vorhandenen St366rung der Sexualpr344ferenz noch nicht das Aus-ma337 einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung im Sinne einer schweren ande-ren seelischen Abartigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abar-tigkeit 31 und 37). - 3 - Auch eine unterhalb dieser Schwelle gelegene Devianz des Angeklagten schlie337t seine Behandlungsbed374rftigkeit nicht aus, dem wird im Rahmen des Vollzugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Basdorf Brause Schaal Sch344fer Sander
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