ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR167.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 beschlos - sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Juli 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Nove m- ber 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben, mit der er geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tats a- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der E ntscheidung zu berücksichtigendes Vorbri n- gen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2017 beinhaltet, dass die Revision aus den Entscheidungsgründen des angefocht e- nen Urteils und den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschri ft vom 25. April 2017 zutreffend dargelegten Gründen, die auch durch die Gegenerkl ä- rung des Verurteilten vom 22. Juni 2017 nicht entkräftet worden sind, der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung ent - 1 2 - 3 - hält, liegt in d er Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten au s- drücklich zu bescheiden. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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