ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR167.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/17 vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, da ss die in den Niederlanden erlitte ne Auslief e- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe a n- gerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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