ECLI:DE:BGH:2018:180718B5STR167.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/18 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 27. Oktober 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehle r zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge einer Verletzung des fairen Verfahrens durch Ablehnung einer B e- stellung eines zweiten Pflichtver teidiger s genügt a uch wegen falschen Revis i- onsvortrags nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Entgegen diesem Vorbringen stellte die Verteidigung nach Mitteilung der den Antrag vom 30. März 2017 ablehnenden Vorsitzenden verfügung in der Hau p t- verhandlung vom 3. April 2017 ausweislich des Protokolls keinen Antrag auf einen Strafkammerb eschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO . Der von der Rev ision in Bezug genommene Kammerb eschluss vom 3. April 2017 , der als Anl age III zum Hauptverhandlungsprotokoll ge nommen wurde, bezieht sich worauf b e- reits die sehr hilfreiche Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hing e- wiesen hat auf eine andere Vorsitzendenverfügung, mit der unmittelbar zuvor die Bestellung ein es Zeugenbeistand s abgelehnt wurde. Der Able hnung des - 3 - Antrags auf Bestellung eines weiteren Pflichtverteidiger s durch den Vorsitze n- den erfolgte erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vo m 3. April 2017 (Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll). Diese Verfahrensrüge ist im Übrigen auch desh alb unzulässig, weil die Revision die Stellungnahme der St aatsanwaltschaft vom 31. März 2017 zum Antrag vom 30. März 2017 nicht mitgeteilt hat. 2. Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erweist sich das Revisionsvorbringen a uch deshalb als mangelhaft, weil der die Beizi e- hung der Akten des Staatsschutzverfahrens ablehnende B eschluss des L an d- gerichts vom 26. September 2017 nicht mitge teilt wo rd en ist, den erst die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revisionsgegenerklärung vorgelegt h at. Mutzbauer Schneider König Berger Köhler
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