5 StR 168/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2008 wird a) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen III. 6 bis III. 8 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) das vorbezeichnete Urteil dementsprechend im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklag-te des sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf F344llen und der gef344hrlichen K366rperverletzung in drei F344llens schuldig ist und gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen 226 jeweils begangen an seiner (Adoptiv-)Tochter (Einzelstrafen jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe) 226 und wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung zum Nachteil seines Sohnes in drei F344llen (Einzelstra-fen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-walts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den F344l-len III. 6 bis III. 8 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilt worden ist. Insoweit tragen die Feststellungen, dass er sie 204an den Oberschenkeln223 bzw. 204im Bereich der Oberschenkel223 streichelte, 204um sich sexuell zu erregen223 den Schuldspruch nicht (vgl. BGH NStZ 2001, 370). Zur Begr374ndung der erforderlichen 344u337eren Erheblichkeit (247 184g Nr. 1 StGB; vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 184g Rdn. 7) der sexuellen Handlung w344ren n344here Feststellungen 374ber Art und Intensit344t des Streichelns notwen-dig gewesen. 2 2. Aus den verbliebenen moderaten Einzelfreiheitsstrafen ist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2982), ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen d374rfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 3 Brause Schaal Schneider D366lp K366nig
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