5 StR 168/10 (alt: 5 StR 343/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366ttingen vom 19. Januar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten im Revisions-verfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Der Beschwerdef374hrer hat die den Nebenkl344gern entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zu Recht aus den Belangen des Schuldausgleichs gewonnenen Strafzumessungstatsachen und der betr344cht-lichen Pers366nlichkeitsdefizite des Angeklagten unterliegt die nunmehr er-kannte H366he der Jugendstrafe keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schlie337t aus, dass sie auf der Erw344gung beruht, durch die Verh344ngung einer langen Jugendstrafe werde der Angeklagte zur Mitarbeit am Erziehungsziel st344rker motiviert, weil er hierdurch eine h366here Reststrafenaussetzung erlan-gen k366nne. Dem l344ge die Konzeption einer unzul344ssigen Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zugrunde (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. 247 18 Rdn. 14). Ersichtlich wird jedoch mit der Wendung allein das sachgerechte Bestreben - 3 - nach vertretbar fr374hzeitiger Entscheidung gem344337 247 88 JGG zum Ausdruck gebracht. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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