BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 168/14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wir d Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. November 2013 gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenau s- spruc h mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an ei ne andere Straf kammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsät z- licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen suchte der zum Tatzeitpunkt 39 Jahre alte, vielfach auch wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Angeklagte am 27. Dezember 2011 die Wohnung seiner Eltern auf und forderte von seiner Mu t- ter u. a. die sofortige H erausgabe von 50 Euro. Als seine Mutter ihm daraufhin mitteilte, dass sie den geforderten Betrag nicht im Hause habe, schlug er u n- vermittelt mit der Faust auf sie ein und trieb sie unter weiteren heftigen Faus t- schlägen durch die Wohnung. Dabei wiederholte er mehrfach seine Geldf ord e- rung. Als der schwerbehinderte Vater des Angeklagten versuchte, seiner Eh e- frau zu helfen, schlug der Angeklagte ihm mehrfach auf den Kopf. Die Mutter des Angeklagten erlitt durch die Gewaltanwendun gen erhebliche Verletzungen, u. a . ein subdurales Hämatom, eine Nasenbein - und eine Rippenfraktur , wä h- rend sein Vater keine behandlungsbedürftigen Verletzungen davon trug . Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass chkeitsstörung mit emotional instabilen narzisstischen Anteilen (ICD - 10: F 61) sowie multi p le m Substanzg e- brauch (ICD - 10: F 19.1) leidet und zum Zeitpunkt der Taten in seiner Steu e- rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Es hat die Prognose gestellt, da ss der Angeklagte ohne Therapie aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung auch werde, und ihn deshalb nach § 63 StGB untergebracht. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich - recht licher Prüfung nicht stand. a) D ie Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfestste l- lungen nicht hinreichend belegt. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, 2 3 4 5 - 4 - weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte an einer kombinie r- ten Pers önlichkeitsstörung leide, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Urteil teilt schon nicht mit, ob es damit der Diagnose des eher beiläufig erwäh n- ten Sachverständigen folgt. Es werden auch keinerlei Anknüpfungs - und B e- fundtatsachen des Sachverständi gen wiederg eg eben , die es dem Senat ermö g- lichen würden, die gestellte Diagnose nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 5 StR 397/08, NStZ - RR 2009, 45; Urteil vom 19. Fe b- ruar 2008 5 StR 599/07). Daran ändert der Umstand nichts, dass d er Ang e- klagte mit ähnlichen Diagnosen bereits mehrfach stationär psychiatrisch beha n- delt wurde. Schließlich ist auch zu be sorgen, dass das Landgericht in rechtsfe h- lerhaft er Weise davon ausgegangen ist, bereits die Diagnose einer kombinie r- ten Persönlichkeit sstörung gemäß ICD - 10: F 61 führe ohne weitere s zur A n- nahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § § 20 , 21 StGB. Denn das Urteil nimmt insoweit keinerlei wertende Betrachtung des Schwer e- grad s der Störung und ihre r Tatrelevanz vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. D e- zember 2012 4 StR 494/12, BGHR St GB § 20 seelische Abartigkeit 6 Rn. 9 mwN). b) Der Senat hebt auch die Strafe n einschließlich der diesen und der Maßregelentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht ei ne in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten vermag der Senat aus zuschließen . 6 7 - 5 - 3. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht auch zu prüfen haben wird, ob mit der am 15. Februar 2013 durch das Amtsgericht Burg ve r- hängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist; hierbei kommt es gegebenenfalls auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefocht e- nen Urteils an. Bei der Strafrahmenwahl wird die gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 4 StR 430/12, NStZ - RR 2013, 168; Beschluss vom 21. November 2007 2 StR 449/07, NStZ - RR 2008, 105) ei n- zuhalten sein. Sander Schneider Dölp König Bellay 8
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