5 StR 169/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 14. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-schutzkammer des Landgerichts G366ttingen zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334bri-gen 226 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 108 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen ber374hrte der Angeklagte, der Stiefgro337vater der am 21. Ju-li 1991 geborenen Nebenkl344gerin, diese unter der Bekleidung im Brust- und Genitalbereich. Zwischen dem 21. Juli 2003 und dem 20. Juli 2005 ereignete sich dies mindestens zweimal jede zweite Woche im Zimmer der Nebenkl344-gerin, als der Angeklagte mit ihr im Bett lag. Zwischen dem 21. Juli 2003 und dem 31. M344rz 2004 kam es in vier F344llen anl344sslich eines gemeinsamen Mit-tagsschlafes in der Wohnung des Angeklagten zu solchen Ber374hrungen. Auf die Sachr374ge h344lt die Verurteilung revisionsrechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift ausgef374hrt: 2 - 3 - 2041. Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, anhand welcher Ankn374pfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht vom Beginn der Missbrauchsserie und von der Anzahl der festgestellten Taten 374berzeugt hat. 3 Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichf366rmig verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern festzustel-len, bedarf es zwar nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensverlauf. Der Richter muss aber darlegen, aus wel-chen Gr374nden er die 334berzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straf-taten gewonnen hat (vgl. BGHSt 42, 107, 109 f.; Senat, Beschluss vom 5. M344rz 2008 226 5 StR 611/07 226). 4 5 Daran gemessen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Ange-klagte habe sich in 108 F344llen an der Nebenkl344gerin vergangen, durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwei Taten pro Woche angenommen, ist zu Gunsten des Angeklagten lediglich jede zweite Woche von 334bergriffen ausgegangen und hat die Anzahl der Taten anhand der Zahl der Kalenderwochen berechnet (vgl. UA S. 15). Die Annahme von zwei Ta-ten pro Woche steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Nebenkl344-gerin und ihrer Mutter, der Angeklagte sei einmal pro Woche oder 366fter in ihre Wohnung gekommen. Ein Beleg daf374r, warum das Landgericht den Be-ginn der Missbrauchsserie auf den 12. Geburtstag der Nebenkl344gerin datiert hat, findet sich in den Urteilsfeststellungen ebenso wenig wie Angaben 374ber m366gliche Unterbrechungen wegen Urlaubs 226 sowohl der Familie der Neben-kl344gerin als auch der des Angeklagten 226 oder in Ferienzeiten. Dies l344sst be-sorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft keine 334berzeugung von jeder einzelnen Tat verschafft, sondern im Wege der Sch344tzung die Zahl der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage festgelegt hat. - 4 - 2. Weitere Bedenken ergeben sich in Bezug auf die erforderliche Indi-vidualisierung der festgestellten Taten. Den Urteilsfeststellungen lassen sich 374ber ein schematisiertes sexuelles Kerngeschehen (Ber374hren unterhalb der Nachtw344sche im Brust- und Genitalbereich) hinaus keine konkreten Tatum-st344nde entnehmen. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344ter-schaft des die Tat bestreitenden Angeklagten auf die Angaben der Neben-kl344gerin gest374tzt und diese deshalb f374r glaubhaft erachtet, weil sie 202detailliert 374ber die Vorf344lle mit dem Angeklagten222 berichtet habe (vgl. UA S. 6). Dies findet in der kargen Darstellung des Tatgeschehens indes keine St374tze. 205 6 3. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt auch unter Ber374cksich-tigung der besonderen Konstellation 202Aussage gegen Aussage222 sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 8 Steht Aussage gegen Aussage und h344ngt die Entscheidung allein da-von ab, welchen Angaben das Gericht folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde er-kennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung be-einflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14; 247 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 226 3 StR 28/00 226). Zudem ist in besonderem Ma337e eine 202Gesamtw374rdigung222 aller Indizien gebo-ten (vgl. BGHR StPO 247 261 Indizien 2, Beweisw374rdigung 14; BGH, Be-schluss vom 16. Februar 2000 226 3 StR 28/00 226). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer geschlossenen Darstellung der Angaben der Nebenkl344gerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Diese war nicht entbehrlich, weil das Landgericht auf UA S. 8 mitteilt, dass die Gesch344digte im Verlauf der Hauptverhandlung Unsicherheiten und Erinnerungsl374cken erst durch Vorhalt der damaligen Angaben zu 374berwinden vermocht hat. 9 - 5 - Auch die Feststellungen in Bezug auf die Aussageentstehung lassen eine revisionsgerichtliche 334berpr374fung nicht zu. Dazu h344tte es der detaillier-ten Mitteilung bedurft, welche Angaben die Nebenkl344gerin sowohl gegen374ber ihren Eltern am 12. M344rz 2006 als auch gegen374ber der Zeugin H. an-l344sslich des Beratungsgespr344chs gemacht hat. Den Urteilsfeststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Nebenkl344gerin angegeben habe, ihren El-tern am 12. M344rz 2006 von dem Vorfall berichtet zu haben (vgl. UA S. 7); anschlie337end fand eine innerfamili344re Aussprache 374ber den Vorfall statt (vgl. UA S. 8). Deshalb und vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Nebenkl344-gerin ihrerseits den Angeklagten des Missbrauchs bezichtigt und ihrer Toch-ter davon berichtet hat, h344tte sich das Landgericht ausf374hrlich damit ausein-andersetzen m374ssen, warum die Gesch344digte sieben Monate sp344ter bei der Staatsanwaltschaft zus344tzlich zum Vorfall am 12. M344rz 2006 Angaben 374ber eine Missbrauchsserie gemacht hat.223 10 11 Dem schlie337t sich der Senat an. Er sieht Anlass, die Sache an ein an-deres Landgericht zur374ckzuverweisen. Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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