5 StR 169/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2008 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat bemerkt erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 1. Die R374ge, das Landgericht habe Urkunden entgegen 247 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO und 247 261 StPO verwertet, ist unbegr374ndet. In der Sitzung vom 29. Mai 2008 hat der Vorsitzende die Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens auch hinsichtlich eines 515 Seiten umfassenden, zahlreiche Zahlenwerke in Tabellenform enthaltenden Pr374fberichts angeordnet, der im Urteil unter III.1 204Geschichte der Volksbank Lauenburg in den Tatzeitr344umen223 (UA S. 25 bis 30) hinsichtlich einer gebotenen Verdoppelung des Risikovorsorgebedarfs im Zusammenhang auch mit an den Angeklagten ausgereichten Krediten in die Feststellungen eingeflossen ist (UA S. 30). Bei dem Pr374fbericht handelt es sich um eine verlesbare Urkunde im Sinne des 247 249 Abs. 1 Satz 1 StPO. Sie ist geeignet, durch ihren Gedankeninhalt Beweis zu erbringen (vgl. BGHSt 27, 135, 136). Dies gilt auch f374r die Zah-lenwerke in Tabellenform. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls hier lediglich, dass die Berufsrichter und die Sch366ffen vom 204Inhalt223 (auch) des Pr374fberichts Kenntnis genommen haben. Dies erfasst indes 226 worauf es ge-m344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 StPO ankommt 226 auch deren Wortlaut (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 227 [bei Becker]). Nach dem Inhalt des Protokolls steht au- - 3 - 337er Frage, dass die festgestellte Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Sch366ffen nach deren abgegebenen Erkl344rungen im Selbstleseverfahren er-folgt ist. Dann aber haben die Erkl344renden auch vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen (vgl. BGH aaO), weil anders eine Kenntnisnahme vom 204Inhalt223 der Urkunde nicht m366glich ist (m366glicherweise anders, indes nicht tragend BGHR StPO 247 249 Kenntnisnahme 1). Eine n344her an den Geset-zeswortlaut angelehnte Formulierung im Protokoll h344tte 374berdies keinen Be-weis daf374r erbringen k366nnen, dass Richter und Sch366ffen tats344chlich vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen haben (BGH NStZ-RR 2004, 227 [bei Becker]). 2. Die den Grundst374ckssachverst344ndigen K. betreffende Beweisan-tragsr374ge ist zul344ssig. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 23. September 2009 ausge-f374hrt: 204Die Behauptung, dass der Marktwert des Gesch344ftsgeb344udes Hotel Riviera gem344337 dem Gutachten des K. vom 14.02.2003 7,5 Mio. 200 betragen hat, ist durch die Selbstlesung des Gutachtens (Urkun-denliste 1 Rdn. 54) bereits erwiesen.223 Hiernach bedurfte es der Vorlage des Gutachtens nicht, um geltend machen zu k366nnen, dass die Strafkammer in ihren Feststellungen von dem als bewiesen erachteten Grundst374ckswert ab-gewichen ist. Dies ist auch der Fall, soweit das Landgericht auf UA S. 47 von einem 204an-geblichen Wert223 von 7,5 Mio. 200 ausgeht und davon, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, 204dass das Ergebnis des Gutachtens mit Vorsicht zu behandeln war223 (UA S. 47). Indes schlie337t der Senat aus, dass die 334berzeu-gungsbildung des Landgerichts auf dieser, das Kerngeschehen 226 die Ausrei-chung eines Kredits an einen Strohmann ohne ausreichende Sicherheiten 226 nicht betreffenden Abweichung beruht. - 4 - 3. Es stellt keinen sachlichrechtlich durchgreifenden Widerspruch dar, soweit das Landgericht einerseits angenommen hat (UA S. 83, 86, 251), eine Ver-tretung der Firma L. habe bei den notariellen Vertragsschl374ssen in Skopje am 18. und 19. Oktober 2004 aufgrund erteilter Einzelvollmachten durch Rechtsanwalt T. stattgefunden, und andererseits festgestellt hat, dass dieser Rechtsanwalt ein beratendes Mandat ausschlie337lich f374r den Angeklag-ten und R. und sp344ter f374r die Bautr344gergesellschaft LI. wahrge-nommen hat (UA S. 83, 251). Die beschriebene allgemeine Vertretung der L. durch Rechtsanwalt T. (UA S. 256) stellt lediglich eine missver-st344ndliche Verallgemeinerung des Vertretungsumfangs dar, die indes im Zu-sammenhang mit den dort beschriebenen Voraussetzungen f374r eine Eintra-gung einer Hypothek sachlich ohne Aussagegehalt gewesen ist. Die Erw344h-nung der Vertretungsverh344ltnisse ist nicht im Zusammenhang mit einer rechtsgesch344ftlichen Vertretung erfolgt, sondern es standen lediglich die der Bautr344gergesellschaft LI. obliegenden Nachweise 374ber den Zahlungsfluss von L. an diese Gesellschaft und deren Weiterreichung an den Notar in Frage. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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