BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/14 vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: sofortige Beschwerde - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 b e- schlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels zu tr a- gen. Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten - und Auslagenentsche i- dung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Basdorf San der Dölp König Berger
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