BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/14 (alt: 5 StR 239/13) vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlos sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von vier Jahren und sechs Monate n verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ve r- letzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der S enat mit Besch luss vom 15. J u- li 2014 (NStZ - RR 2014, 315) mit der Maßgabe ( § 349 Abs. 4 StPO ) als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 ha t das Bundesverfassu ngsgericht (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015 Folgendes ausgeführt : a- nuar 2015 2 BvR 2055/14 auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten G . den Beschluss des Senats vom 15. J u- li 2014 5 StR 169/14 , mit dem die Revision des Angekla g- ten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den Bu n- desgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsg e- richt erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Revisionsentscheidung dem vor liegenden Verstoß des Landgerichts gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer Verstä n- digung stattgefundenen Hinterzimmergesprächs des Tatg e- richts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rec h- nung tr age. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageve r- halten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvo r- schriften des Verständigun gsgesetzes dienten insbesondere auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollzi Schulterschluss zwischen Gericht, Staat s- anwaltschaft und Verteidigung. Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt damit klar, dass d ie Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts auf das Ineinandergreifen der wesentlichen Kautelen des Verständigungsgesetzes für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche, nämlich die Aufklärungsmaxime, die Öffentlichkeit und die Au ssagefre i- heit, abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die Mi t- teilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz der schmale Grat einer Beruhenspr ü- fung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Ang e- klagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche ha t- ten und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer g e- setzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel entschiedenen Ve rfahren 2 BvR 878/14 , in dem die Verfa s- 2 - 4 - sungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wu r- de). Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom 10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014 zeigt, angesichts der gemäß § 24 3 Abs. 4 StPO völlig unz u- reichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhan d- lung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Sander Schneider Dölp König Feilcke 3
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