ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR169.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 169/19 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe a ls unbegrün- det verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit Y . und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Der Senat ergänzt die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wie folgt: Nach den landgerichtlichen Feststellungen unterstützte der Angeklagte syrische Staatsangehörige gegen Entgelt dabei, mittels auf- grund falscher Angaben erla ngter polnischer Touristenvisa nach Deutschland einzureisen bzw. dieses zu versuchen. Das Landgericht hat dieses Verhalten zu Recht als gewerbs - und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG an- gesehen (vgl. MüKo - StGB/Gericke, StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 16 mwN). - 3 - 2. Zur Änderung der Einziehungsanordnung hat der Generalb undes anwalt zu- treffend ausgeführt: Das Landgericht hat den der Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Betrag rechtsfehlerhaft in einer Fremdwährung angegeben. Dem Willen des Reformgesetzge- bers folgend, ist der Betrag von 6.000 US - Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 24. August 2015 geltenden Wech- selkurs (1,1497 EUR/USD) in 5.2 18,75 EUR umzurechnen (vgl. BT - Drs. 18/9525, S. 67; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rdnr. 5; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rdnr. 17; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rdnr. 10). Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, d ie auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1953 1 StR 781/52 , BGHSt 4, 305; Be- schluss vom 5. November 2015 2 StR 96/15 , juris Rdnr. 10; LK - Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73a Rdnr. 13), kommt es ange- sichts der neuen Gesetzeslage (vgl. zum anwendbaren Recht Art. 316h Satz 1 EGStGB) nicht mehr an. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Um- rechnung auf der Basis der durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten taggen auen Euro - Referenzkurse der Europäi- schen Zentralbank selbst vornehmen und den Tenor dahinge- hend berichtigen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy