5 StR 17/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. April 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben im Fall 3 der Urteilsgründe; auch insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die i n - soweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat freigesprochen; b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß der A n - geklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist; c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 6 und 7 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgeh o - ben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat- einheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sechs Jahren G e - samtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung haben keinen Bestand. a) Der bewußte Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB ist in keinem der Fälle ausreichend mit Tatsachen belegt. Die getroffenen Feststellungen zum mangelnden Einverständnis der Nebenkl ä - gerinnen, zu ihrer Angst vor dem Angeklagten und zu tatbegleitenden kö r - perlichen Bedrängungen sind hier nicht ausreichend. b) Angesichts der Feststellungen zum Nachtatverhalten des Ang e - klagten in den fraglichen Fällen und nach dem aus dem Urteil ersichtlichen Aussageverhalten der Nebenklägerinnen kann der Senat ausschließen, daß ein neuer Tatrichter insoweit zu tragfähigen Feststellungen gelangen könnte. Dies zieht im Fall 3 der Urteilsgründe, der sexuelle Handlungen an der damals 15jährigen Nichte N betrifft, den Freispruch nach sich. Die Aus-urteilung eines tateinheitlichen Vergehens nach § 176 StGB beruht hier ersichtlich auf einem Versehen des Tatrichters. Zu den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe, sexuelle Handlungen zum Nachteil der damals 12jährigen Nichte M betreffend, und zwar Man i - pulationen während einer Autofahrt und die unmittelbar anschließende Au s - - 4 - übung des Beischlafes mit dem Kind, macht die Revision zutreffend geltend, daß ungeachtet des nicht näher belegten tatrichterlichen Einschubs über eine angeblich neue Tatidee eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Der Senat ist nicht gehindert, insoweit auf ein Vergehen des sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes durchzuentscheiden. 2. Ungeachtet dessen, daß die Darstellung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil den von der Rechtsprechung geforderten Vorausse t - zungen (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 12 m. w.N.) im einzelnen nicht in jeder Hinsicht genügt, zudem erhebl i - che Ungenauigkeiten aufweist, beruhen die aufrechterhaltenen Schuldspr ü - che auf einer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch au s - reichenden Beweisgrundlage. Auch die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als rechtsfehle r - frei. 3. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 6/7 der Urteilsgründe en t - fallen mit der Schuldspruchänderung. Hier wird der neue Tatrichter aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB a.F. eine neue Einzelfreiheitsstrafe zu bestimmen haben. Die dem zutreffenden Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGBDDR en t - nommene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall 1, die angesichts des geringen Alters der Geschädigten nicht überhöht erscheint, ist gleichwohl aufzuheben, weil der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten entgegen den Feststellungen gewertet hat, der Angeklagte habe die Geschädigte verg e - waltigt (UA S. 64). Die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr (Fälle 2 und 5) und einmal sechs Monaten (Fall 4) bleiben aufrechterhalten. - 5 - Angesichts ihrer niedrigen Bemessung läßt sich ausschließen, daß sie auf der teilweise zu schweren Bewertung der übrigen Fälle beruhen können. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die beiden Einzelstrafen für die Fälle 1 und 6/7 und die hie r - aus und aus den drei aufrechterhaltenen Einzelstrafen zu bildende G e - samtstrafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu b e - messen haben, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind. Die gebotene Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägeri n - nen (UA S. 67) wird der neue Tatrichter zu tenorieren haben. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum
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