5 StR 170/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. Juni 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. - 2 - wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. J u - ni 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B als Verteidiger des Angeklagten W , Rechtsanwalt Bo als Verteidiger des Angeklagten S , Rechtsanwältin Sc als Verteidigerin des Angeklagten Bü , Rechtsanwalt T als Verteidiger des Angeklagten K , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 4 - - 5 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. August 2000 werden verwo r - fen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten W und S jeweils wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Kö r - perverletzung, den Angeklagten Bü wegen Beihilfe zur Freiheitsbera u - bung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und den Angeklagten K wegen Freiheitsberaubung verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der A n - geklagten auch wegen erpresserischen Menschenraubes bzw. Beihilfe zu diesem Delikt; die Revisionen haben keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnten der Ang e - klagte S und der später Geschädigte Wü gemeinsam eine Wohnung. Beide vereinbarten, sämtliche für die Wohnung anfallenden Kosten einschließlich Nebenkosten und Kosten für Strom und Telefon hälftig - 6 - zu teilen. Wü geriet jedoch alsbald mit seinen Zahlungen in Rüc k - stand, stellte diese schließlich völlig ein und kehrte nicht mehr in die Wo h - nung zurück. S geriet seinerseits mit der Miete in Rückstand und mußte die Wohnung schließlich nach Abschluß eines Räumungsprozesses verlassen. Die Höhe der Mietschulden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt einschließlich der durch die Räumungsklage entstandenen Gerichtskosten auf etwa 6.000 DM. Ursächlich hierfür war unter anderem eine Verzögerung der Räumung, die darauf zurückzuführen war, daß Wü Gege n - stände in der Wohnung zurückgelassen und auch auf Aufforderung nicht abgeholt hatte. Nachdem es S und den Mitangeklagten, die von den Schulden des Wü bei S wußten, gelungen war, des i n - zwischen untergetauchten Wü habhaft zu werden, verbrachten sie ihn in eine Garage. Um ihm einen Denkzettel zu verpassen, quälten und mißhandelten ihn S und W l unter Mithilfe des Bürger über einen längeren Zeitraum auf unterschiedliche Weise. Außerdem zwa n - gen sie ihn, einen Schuldschein zu unterschreiben, in dem er sich verpflic h - tete, 3.000 DM Mietschulden an S zu zahlen. Dabei gingen sämtl i - che Angeklagten davon aus, daß S eine Forderung in dieser H ö - he, die der Hälfte des Räumungs- und Zahlungstitels entsprach, gegen Wü geltend machen konnte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes mangels nachweisbaren Erpressungsvorsatzes rechtsfehlerfrei verneint. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, konnte offenbleiben, ob eine fällige Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe bestanden hat. Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten wenn auch laienhaft bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Anspr ü - che in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz - 7 - über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6). Maßgeblich ist das mit der bea n - standeten Handlung verfolgte Endziel. Entspricht dieses der Rechtsordnung, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung recht s - widrige Mittel angewandt werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereich e - rungsabsicht 7, 9). Für die Annahme eines auch nur bedingten Erpre s - sungsvorsatzes blieb daher kein Raum. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, daß das Landgericht seine Überze u - gung aufgrund einer fehlerhaften, insbesondere lückenhaften Beweiswürd i - gung gewonnen hätte. Angesichts der Vorgeschichte, die zur Abnötigung des Schuldscheins führte, lag das Fehlen einer Vorstellung der Angeklagten von der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung derart nahe, daß es einer eingehenden Begründung hierfür nicht bedurfte. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil trotz der außerorden t - lich milden Sanktionen keine Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten der Angeklagten auf. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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