5 StR 170/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fes t - stellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Helmstedt Schöffengericht zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des A n - geklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß die Beweiswürd i - gung des Landgerichts, den Beihilfevorsatz des Beschwerdeführers betre f - fend, sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Sie beruht hinsichtlich der subjektiven Tatvoraussetzungen letztlich nicht auf der erforderlichen ausre i - chend gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überze u - gungsbildung 26 und 34; Vermutung 11; jeweils m. w. N.). Namentlich ang e - sichts der Feststellung, daß der Mitangeklagte O den Brand nicht - 3 - selbst gelegt, sondern hierzu zwei unbekannte Polen veranlaût hat, vermag die nchtliche Fahrt des Beschwerdefhrers in die Nhe des Tatorts z u - sammen mit den vom Landgericht noch herangezogenen Indizien und Erfa h - rungswerten allein letztlich nicht mehr zu belegen, als daû der Beschwe r - defhrer ein dunkles Geschft des Mitangeklagten am Zielort billigend in Kauf nahm. Das reicht als Grundlage fr den erforderlichen Gehilfenvorsatz (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) hier ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht aus. Sollte der neue Tatrichter ± nach § 354 Abs. 3 StPO, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 GVG das Schöffengericht ± eine hinreichende Tatsachengrun d - lage fr eine gengend konkrete Kenntnis des Beschwerdefhrers von der am Zielort der nchtlichen Fahrt vorgesehenen Inbrandsetzung finden, wird er ± sofern er wiederum keine Grundlage fr eine Strafbarkeit nach §§ 306a, 306b StGB findet ± auch nhere Feststellungen im Zusammenhang mit einer Einwilligung des Gebudeeigentmers (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 12) und zum Bewuûtsein des Beschwerdefhrers von dessen Fehlen zu treffen, insbesondere widrigenfalls auch eine Strafbarkeit des B e - schwerdefhrers wegen Beihilfe zum Betrug (s. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) in Betracht zu ziehen haben. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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