5 StR 170/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Göttingen vom 13. November 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund derRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteildes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedochwird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sachein Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die hier ver-hängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, daßein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft ent-spricht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.G r ü n d e Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnungund des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal erlittenen Freiheitsentzie-hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher auch in derUrteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; BGH,Beschl. vom 12. März 2003 5 StR 67/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.§ 51 Rdn. 18).Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage Auslieferungshafthandelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat esnicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab - 3 -selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausge-schlossen (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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