5 StR 170/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hagen vom 12. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Auch die Verfahrensr374gen, mit denen der Beschwerdef374hrer die unterbliebe-ne Beauftragung eines Sachverst344ndigen f374r das Schleiferei- und Polie-rerhandwerk anstelle des eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachtens beanstandet, dringen nicht durch. a) Dem Beweisantrag vom 30. Oktober 2006 ist das Landgericht durch das eingeholte betriebswirtschaftliche Gutachten gefolgt. Zur Auswahl des Sach-verst344ndigen nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StPO geh366rt auch die Entscheidung, welcher Fachrichtung der Sachverst344ndige angeh366ren soll (BGHSt 34, 355, 357). Hier 374berschneiden sich die Fachrichtungen vom ausgew344hlten und begehrten Sachverst344ndigen. Entscheidend ist, dass der ausgew344hlte Be-triebswirt die Umsatzerl366se aus der Buchhaltung der K. GmbH den 204un-streitig anerkannten223 Fremdleistungen zugeordnet und berechnet hat, welche Umsatzerl366se bei Zugrundelegen s344mtlicher Fremdleistungen einschlie337lich der 204streitigen223 sich ergeben h344tten (UA S. 72). Auch ein sachverst344ndiger Polierer oder Schleifer h344tte Vergleichsberechnungen, wie sie der angeh366rte Betriebswirt angestellt hat, durchf374hren m374ssen. - 3 - b) Soweit die Ablehnung der Antr344ge auf Einholung eines 204Obergutachtens223 oder nochmals des Gutachtens eines Sachverst344ndigen f374r das Schleiferei- und Poliererhandwerk beanstandet wird, sind die R374gen unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zum einen wird in der Revisionsbegr374ndung die Be-gr374ndung des ersten Antrags nicht vollst344ndig mitgeteilt. Es fehlt die in Bezug genommene 204ausf374hrliche und konkrete Stellungnahme der Verteidigung im Rahmen der Haftbeschwerde vom 05.12.2006223. Insbesondere aber wird das eingeholte schriftliche betriebswirtschaftliche Gutachten nicht vorgelegt. Oh-ne dessen Kenntnis kann nicht beurteilt werden, ob der als Sachverst344ndiger geh366rte Betriebswirt die Erforderlichkeit der Subuntnehmerleistungen auch in technischer und handwerklicher Hinsicht hinreichend beurteilen konnte. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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