5 StR 170/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8 . Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 7. November 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO mit de n Maßgabe n ( § 349 Abs. 4 StPO ) als u n- begründet verworfen , dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstand e- nen no t wendigen Auslagen zu tragen hat freigesprochen wird und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von si e- ben Monaten entfällt, sowie dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ve r- urteilt ist . D er Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbr auchs von Ki n- verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. März 2012 genannten Gründen unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Verurteilung wegen nur 25 Fällen des § 176 StGB entspricht den Einzelheiten zur Tatfrequenz im Urteil, beschwert den Angeklagten im Übr i- gen nicht. Da 26 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt 1 2 - 3 - waren und von der Strafkammer auch der Strafzumessung zugrunde gelegt wurden, musste ein Teilfreispuch erfolgen und eine der Einzelstrafen hatte zu entfallen. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten und der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe , die in drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängt wurde, aus, dass sich dies auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Basdorf Raum Schaal Schneider König
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